Veröffentlicht am
13.10.2026
October 13, 2026

BVV-Pflicht 2027: Diese Unterlagen musst du elektronisch führen

Ab dem 1. Januar 2027 musst du bestimmte Unterlagen aus deiner Lohnbuchhaltung als Datei führen. Die Vorgabe steht in der Beitragsverfahrensverordnung, kurz BVV, und sie betrifft jeden Betrieb mit Beschäftigten.

Mitarbeiterin eines Handwerksbetriebs vergleicht Unterlagen aus dem Aktenordner mit der digitalen Ablage am Laptop
KI hat bei diesem Beitrag mitgeholfen – aber am Ende sitzen bei uns immer noch Menschen hinter dem Schreibtisch und haben alle Informationen geprüft. Dennoch: Alles hier versteht sich als allgemeine Information, nicht als Rechtsberatung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

Ab Januar 2027 brauchst du diese Unterlagen als Datei

Jede Unterlage in einer eigenen Datei, als PDF oder Bilddatei, mit einem Dateinamen, der Dokument, Mitarbeiter und Zeitraum nennt. Bei einer Prüfung musst du jede einzelne sofort finden.

Betroffen sind die Entgeltunterlagen nach § 8 Absatz 2 BVV

Das sind die Nachweise, aus denen hervorgeht, warum ein Mitarbeiter so abgerechnet wird, wie er abgerechnet wird.

Wie viele es sind, hängt davon ab, wen du beschäftigst

Eine Unterlage fällt für jeden Mitarbeiter an. Alles Weitere kommt über Minijobber, Werkstudenten, Rentner oder deine Branche dazu.

Auch deine Zeiterfassung kann dazugehören

Wer Minijobber beschäftigt oder in einer Branche nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz arbeitet, muss auch die Arbeitszeitaufzeichnungen elektronisch dokumentieren.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Was ist die BVV?

Die Beitragsverfahrensverordnung regelt, wie Arbeitgeber die Unterlagen führen müssen, die der Sozialversicherung zugrunde liegen. § 8 Absatz 2 zählt diese Unterlagen auf und verlangt, dass du sie elektronisch führst.

Gilt die BVV-Pflicht 2027 für alle Betriebe?

Ja, sobald du Menschen beschäftigst. Wie viele Unterlagen bei dir anfallen, hängt davon ab, wen du beschäftigst.

Ist die BVV-Pflicht 2027 ein neues Gesetz?

Nein. Die Pflicht aus § 8 BVV gilt seit dem 1. Januar 2022. Bis Ende 2026 konntest du dich auf Antrag davon befreien lassen, und diese Möglichkeit läuft am 31. Dezember 2026 aus.

Muss ich meine alten Ordner nachträglich einscannen?

Nein. Die Pflicht gilt für Vorgänge, die ab Januar 2027 neu entstehen. Was bereits auf Papier in deinem Ordner liegt, darf dort bleiben.

Reicht ein Ordner auf dem Rechner für die BVV-Pflicht 2027?

Ein Ordner auf dem Rechner ist erlaubt, solange Dateiformat, Dateiname und Auffindbarkeit stimmen. In der digitalen Personalakte von clockin legst du die Unterlagen je Mitarbeiter ab und findest jede einzelne bei einer Prüfung sofort wieder.

Was die BVV ist und was sie regelt

Die Beitragsverfahrensverordnung regelt das Verfahren rund um die Beiträge zur Sozialversicherung. Für dich als Arbeitgeber ist vor allem § 8 wichtig. Dort steht, welche Unterlagen du zu jedem Beschäftigten führen musst und in welcher Form.

Im Gesetz heißen diese Unterlagen Entgeltunterlagen. Dahinter stecken die Papiere, die belegen, warum ein Mitarbeiter genau so abgerechnet wird, wie er abgerechnet wird. Dazu zählt zum Beispiel der Nachweis, warum jemand weniger Beitrag zahlt, ob er überhaupt arbeiten darf und wie lange er gearbeitet hat.

Entgeltunterlagen und Personalakte: was zusammengehört

In vielen Betrieben liegen diese Unterlagen längst zusammen mit allem anderen in der Personalakte: Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Bescheinigungen, Krankmeldungen. Die BVV interessiert sich nur für einen Teil davon, nämlich für die Unterlagen aus § 8 Absatz 2.

Für dich heißt das zweierlei. Du musst wissen, welche Papiere in deiner Akte unter die Verordnung fallen. Und du musst sie so ablegen, dass du sie bei einer Prüfung einzeln herausziehen kannst, ohne die restliche Akte vorzulegen.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Viele Betriebe hören gerade zum ersten Mal von der BVV-Pflicht und halten sie für ein neues Gesetz. Das ist sie nicht. Der Zeitstrahl sieht so aus:

ZeitpunktWas gilt
seit 1. Januar 2022Die Pflicht zur elektronischen Führung besteht.
bis 31. Dezember 2026Du kannst dich auf Antrag davon befreien lassen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BVV).
ab 1. Januar 2027Die Pflicht gilt ohne Ausnahme für alle Arbeitgeber.

Neu ist also allein, dass die Ausnahme wegfällt. Betroffen sind die Vorgänge, die ab Januar 2027 neu entstehen. Unterlagen, die du vorher auf Papier abgelegt hast, bleiben davon unberührt. Eine rückwirkende Digitalisierung verlangt die Verordnung nicht.

Was bei der Betriebsprüfung verlangt wird

Geprüft wird die Einhaltung bei der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Sie findet mindestens alle vier Jahre statt (§ 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Der Prüfer verlangt einzelne Unterlagen und nicht deinen kompletten Ordner. Deshalb kommt es darauf an, dass du jede einzelne Unterlage sofort findest.

Aufbewahren musst du die Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die letzte Prüfung folgt (§ 28f Absatz 1 SGB IV). Fehlen Unterlagen, reicht der Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro (§ 111 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 SGB IV).

Fehlende Unterlagen haben noch eine zweite Folge. Kann der Prüfer wegen lückenhafter Aufzeichnungen nicht feststellen, welche Beiträge angefallen wären, darf er sie schätzen (§ 28f Absatz 2 SGB IV). Du zahlst dann auf eine Summe nach, die du selbst nicht mehr nachrechnen kannst.

Gilt die BVV-Pflicht für deinen Betrieb?

Die Verordnung grenzt nicht nach Betriebsgröße oder Branche ab. Sie knüpft daran an, wen du beschäftigst. Eine Unterlage fällt für jeden Mitarbeiter an, alles Weitere hängt von der Beschäftigungsart ab.

Für jeden Mitarbeiter

Du brauchst den Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 BVV). In den meisten Betrieben erfüllt der Arbeitsvertrag diese Pflicht. Elektronisch vorliegen muss eine Kopie davon, und das unterschriebene Original bewahrst du weiter auf Papier auf.

Für Mitarbeiter mit Kindern

Dazu kommt der Nachweis der Elterneigenschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 11 BVV). Meistens ist das die Geburtsurkunde des Kindes, ein bestimmtes Dokument schreibt das Gesetz nicht vor. Davon hängt die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags ab. Fehlt der Nachweis, rechnest du ab, als hätte dein Mitarbeiter keine Kinder.

Für Minijobber und kurzfristige Aushilfen

Hier fallen fünf Unterlagen an:

  • Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Nr. 4a). Auf dem Antrag muss der Tag dokumentiert sein, an dem er bei dir eingegangen ist.
  • Der Antrag auf Aufhebung dieser Befreiung (Nr. 4b), ebenfalls mit dokumentiertem Eingangstag.
  • Die Erklärung über weitere Beschäftigungen (Nr. 7). Dein Mitarbeiter erklärt dir schriftlich, ob er noch andere Jobs hat.
  • Der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (Nr. 7a) bei kurzfristiger Beschäftigung.
  • Die Arbeitszeitaufzeichnungen (Nr. 13). Die Pflicht dazu steht in § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz und gilt für Minijobber in jeder Branche.

Für Betriebe in bestimmten Branchen

In zehn Wirtschaftszweigen musst du die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter aufzeichnen, nicht nur die der Minijobber. Welche das sind, steht in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:

  • Baugewerbe
  • Gastronomie und Beherbergung
  • Personenbeförderung
  • Spedition, Transport und Logistik
  • Gebäudereinigung
  • Auf- und Abbau von Messen
  • Forstwirtschaft
  • Fleischwirtschaft
  • Schaustellergewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Arbeitszeitaufzeichnungen korrekt führen

Die Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV) verhalten sich anders als jede andere Unterlage auf dieser Liste. Eine Immatrikulationsbescheinigung legst du einmal pro Semester ab. Arbeitszeiten entstehen an jedem Arbeitstag für jeden betroffenen Mitarbeiter. Bei zehn Minijobbern sind das über zweitausend Einzelaufzeichnungen im Jahr.

Handschriftliche Stundenzettel und Fotos auf einzelnen Handys bringen dich hier an die Grenze, weil die Aufzeichnungen geordnet, sprechend benannt und sofort auffindbar sein müssen. Mit der Zeiterfassung von clockin erfassen deine Mitarbeiter ihre Zeiten per Handy, und die Aufzeichnungen liegen direkt in digitaler Form vor.

Für Werkstudenten

Du brauchst die Unterlagen zur Versicherungsfreiheit (Nr. 1), in der Praxis vor allem die Immatrikulationsbescheinigung. Diese Unterlage fällt jedes Semester neu an, und genau das wird in Betrieben am häufigsten vergessen.

Für Mitarbeiter von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Hier kommen der Nachweis zu Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel (Nr. 1) und die Arbeitserlaubnis (Nr. 2) dazu. Aufenthaltstitel sind befristet, bei jeder Verlängerung entsteht ein neues Dokument. Die Arbeitserlaubnis muss vorliegen, bevor dein Mitarbeiter anfängt.

Für Altersrentner, die weiterarbeiten

Wer volle Altersrente bezieht und weiterarbeitet, zahlt keine eigenen Rentenbeiträge mehr. Er kann darauf verzichten und wieder einzahlen, damit seine Rente weiter steigt. Diesen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (Nr. 19) erklärt er dir schriftlich, und auch hier muss der Eingangstag dokumentiert sein.

Für Subunternehmer und Auslandseinsätze

Arbeitest du mit Subunternehmern, gehören die Unterlagen zum Statusfeststellungsverfahren dazu (Nr. 8). Dazu zählen Antrag, Bescheid und gutachterliche Äußerungen. Setzt du Mitarbeiter im Ausland ein, kommen die Unterlagen zur Entsendung hinzu (Nr. 1 und Nr. 18a).

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Dachdecker-Betrieb beschäftigt acht Gesellen, einen Minijobber und eine Werkstudentin im Büro. Betroffen sind fünf Punkte: der Nachweis der Arbeitsbedingungen für alle zehn Beschäftigten, der Befreiungsantrag des Minijobbers und seine Erklärung über weitere Beschäftigungen, die Immatrikulationsbescheinigung der Werkstudentin, die jedes Semester neu anfällt, und die Arbeitszeitaufzeichnungen. Die fallen hier für alle an, weil das Baugewerbe unter § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fällt.

Haben Mitarbeiter Kinder, kommt der Nachweis der Elterneigenschaft dazu. Die unterschriebenen Arbeitsverträge bleiben im Aktenschrank, elektronisch liegt nur die Kopie.

Was „elektronisch führen“ konkret heißt

Die BVV stellt Anforderungen an Format, Benennung und Auffindbarkeit deiner Dateien. Diese sechs Punkte musst du einhalten:

  1. Jede Unterlage liegt als eigene Datei vor. Ein Sammel-PDF mit zwanzig Dokumenten erfüllt die Vorgabe nicht.
  2. Erlaubt sind die Formate PDF, JPEG, PNG, BMP und TIFF.
  3. Der Dateiname sagt, worum es geht. Aus ihm muss hervorgehen, um welches Dokument es sich handelt, zu welchem Mitarbeiter es gehört und welchen Zeitraum es betrifft. Der Name darf höchstens 64 Zeichen lang sein.
  4. Du findest jede einzelne Unterlage sofort. Bei einer Prüfung wird ein bestimmtes Dokument verlangt, und das muss gleich da sein.
  5. Bei drei Unterlagen hältst du den Eingangstag fest. Das betrifft den Befreiungsantrag, dessen Aufhebung und den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit.
  6. Unterschriebene Dokumente bewahrst du zusätzlich auf Papier auf. Das gilt, wenn du sie nur eingescannt oder abfotografiert hast.

So setzt du die Vorgaben um

Für die Umsetzung brauchst du einen festen Ort für diese Unterlagen und eine Regel, wer sie dort ablegt. Ein Ordner auf dem Rechner ist erlaubt, solange du die sechs Punkte von oben einhältst. Die Arbeit machst du dann allerdings selbst, und zwar jedes Semester und jeden Arbeitstag neu.

Sprich die Liste einmal mit deinem Lohnbüro oder deinem Steuerberater durch. Dort liegt ein Teil der Unterlagen oft schon vor, und ihr klärt in einem Gespräch, wer welche Unterlage ablegt.

Wie du die Ablage praktisch aufbaust, welche Rolle die Dateinamen spielen und worauf du beim Export achtest, liest du im Artikel zur elektronischen Personalakte.

Dein nächster Schritt bis Januar

Der erste Schritt ist kleiner, als er klingt. Geh die Beschäftigungsarten in deinem Betrieb durch und markiere in diesem Artikel, was auf dich zutrifft. Danach weißt du, welche Unterlagen bei dir anfallen und welche davon heute nur auf Papier existieren.

Im Selbsttest bekommst du dieselbe Liste in einer Minute, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse.

Selbsttest

Welche Unterlagen musst du ab 2027 elektronisch führen?

Beantworte die folgenden zwei Fragen über deinen Betrieb und erhalte eine Liste der Unterlagen, die bei dir unter die elektronische Pflicht fallen. Der Test dauert nur eine Minute.

Deine Antworten werden nicht gespeichert. Eine Anmeldung mit E-Mail-Adresse ist nicht notwendig.

Frage 1 von 2

Wen beschäftigst du?

Klick alles an, was auf deinen Betrieb zutrifft. Mehrfachauswahl ist möglich.

Frage 2 von 2

Wie führst du deine Unterlagen heute?

Wähl aus, was am ehesten passt. Danach bekommst du einen Hinweis, was das für dich bedeutet.

Die Fundstellen im Gesetz

Welche Unterlagen elektronisch geführt werden müssen: § 8 Absatz 2 Beitragsverfahrensverordnung

Befreiung bis 31. Dezember 2026: § 8 Absatz 3 Satz 2 Beitragsverfahrensverordnung

Führung, Aufbewahrung und Schätzung durch die Rentenversicherung: § 28f Sozialgesetzbuch IV

Prüfung mindestens alle vier Jahre: § 28p Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV

Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro: § 111 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Sozialgesetzbuch IV

Aufzeichnung der Arbeitszeit und betroffene Branchen: § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz, § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Formate und Dateibenennung: Gemeinsame Grundsätze der Sozialversicherungsträger zu Entgeltunterlagen und Beitragsabrechnung

Inhaltsverzeichnis

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