Was der EuGH entschieden hat
Ausgelöst hat das Urteil ein spanisches Unternehmen für Landschaftspflege. Die Beschäftigten mussten sich morgens an einem festen Stützpunkt einfinden, übernahmen dort ein Firmenfahrzeug samt Material und fuhren gemeinsam in wechselnde Naturschutzgebiete. Der Arbeitgeber zählte die Hinfahrt als Arbeitszeit, die Rückfahrt aber nicht.
Der EuGH hat entschieden, dass beide Fahrten Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie sind. Die Begründung ist knapp: Das EU-Recht kennt nur zwei Zustände, nämlich Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine dritte Kategorie „Reisezeit“ gibt es dort nicht. Wer während der Fahrt dem Betrieb zur Verfügung steht, befindet sich damit in Arbeitszeit.
Weil es um die Auslegung von EU-Recht geht, ist diese Linie auch für deutsche Gerichte maßgeblich. Für deinen Betrieb ist das Urteil deshalb relevant, selbst wenn der Fall aus Spanien kommt.
Wann gilt Fahrzeit als Arbeitszeit? Drei Kriterien
Der EuGH nennt drei Voraussetzungen, die zusammenkommen müssen. Die folgende Tabelle zeigt dir, worauf du bei euren Fahrten schauen solltest.
Sind alle drei Punkte erfüllt, zählt die Fahrzeit als Arbeitszeit. Ob jemand selbst fährt oder nur mitfährt, spielt dabei keine Rolle mehr. Auch Schlafen oder ein Blick aufs Handy während der Fahrt ändert nichts an der Einordnung.
Wichtig ist die Abgrenzung zum privaten Arbeitsweg. Wer morgens allein zu einem festen Arbeitsplatz fährt, ist davon nicht betroffen. Gemeint sind vom Betrieb organisierte Sammelfahrten zu ständig wechselnden Einsatzorten.
Welche Betriebe das Urteil betrifft
Am stärksten trifft das Urteil Betriebe, die morgens ein Team am Betriebshof einsammeln und gemeinsam losschicken. Das ist Alltag im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung, im Garten- und Landschaftsbau und in der ambulanten Pflege.
Wie viele Menschen davon betroffen sind, lässt sich grob eingrenzen. Im Bauhauptgewerbe und im Gebäudereiniger-Handwerk arbeiteten laut Statistischem Bundesamt 2024 etwas über 1,8 Millionen Menschen. Dazu kommen rund 130.000 Landschaftsgärtner nach Angaben des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie etwa 450.000 Beschäftigte im Pflege-Außendienst. Auch Zeitarbeitskräfte mit ähnlichen Sammeltransport-Modellen fallen darunter.
Wenn du deinen Betrieb in dieser Aufzählung findest, lohnt ein Blick auf euren Ablauf am Morgen. Entscheidend ist die Frage, ob der Treffpunkt und die Abfahrt vom Betrieb vorgegeben sind.
Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch mehr Lohn
Hier liegt der Punkt, an dem viele Schlagzeilen zu weit gehen. Das Urteil betrifft zunächst die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn. Das heißt: Die Fahrzeit zählt bei der täglichen Höchstarbeitszeit mit, bei den Pausen und bei der gesetzlichen Ruhezeit von elf Stunden.
Ob daraus ein Anspruch auf mehr Lohn entsteht, ist eine zweite Frage. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf Fahrzeit tariflich oder einzelvertraglich niedriger vergütet werden als reguläre Arbeitsstunden. Die Grenze zieht der Mindestlohn: Er muss im Durchschnitt über alle Arbeitsstunden eingehalten werden.
Genau an dieser Stelle wird es für Betriebe teuer, die Fahrzeit bisher gar nicht bezahlt haben. Ein Rechenbeispiel der Berliner Zeitung macht das deutlich. Ein Maler fährt täglich 80 Minuten im Firmenwagen zu wechselnden Baustellen und steht dem Betrieb damit real 8 Stunden und 50 Minuten zur Verfügung. Bezahlt werden davon 7,5 Stunden zum Mindestlohn, was auf die tatsächliche Verfügbarkeit umgerechnet nur rund 11,81 Euro pro Stunde ergibt. Der seit Januar 2026 geltende Mindestlohn liegt aber bei 13,90 Euro.
Um den Mindestlohn einzuhalten, müsste der Betrieb in diesem Beispiel täglich etwa 18,50 Euro mehr zahlen. Bei 22 Arbeitstagen kommen so rund 400 Euro im Monat zusammen. Für einen Betrieb mit zehn Monteuren geht es damit um einen vierstelligen Betrag pro Monat.
Was noch offen ist
Wie weit das Urteil reicht, wird in der Arbeitsrechtswelt unterschiedlich bewertet. Ein Teil der Fachwelt sieht darin eine Einzelfallentscheidung, die zur bisherigen EuGH-Linie passt. Andere lesen darin das Ende der sogenannten Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts.
Diese Theorie ging davon aus, dass nur besonders belastende Tätigkeiten zwingend Arbeitszeit sind – aktives Fahren zum Beispiel. Bloßes Mitfahren oder Schlafen galt danach eher als Erholung. Der EuGH hat diese Sichtweise bereits 2005 zurückgewiesen und stellt stattdessen auf eine Gesamtschau aller Umstände ab.
Ob das Bundesarbeitsgericht diese Linie jetzt endgültig übernimmt, ist offen. Klar ist damit heute nur die arbeitsschutzrechtliche Seite, während die Vergütungsfrage weiter von Vertrag und Tarif abhängt. Für dich heißt das: Du brauchst zuerst belastbare Zahlen darüber, wie viel Fahrzeit in deinem Betrieb tatsächlich anfällt.
So dokumentierst du Fahrzeiten sauber
Ohne saubere Aufzeichnung kannst du weder die Höchstarbeitszeit prüfen noch eine Nachforderung abwehren. Wenn die Fahrzeit auf einem Zettel im Handschuhfach landet, fehlt dir am Monatsende die Grundlage.
Drei Dinge klärst du dafür am besten zuerst im Betrieb:
- Du prüfst, an welchen Tagen euer Team an einem vorgegebenen Treffpunkt startet.
- Du legst fest, wer die Fahrzeit einträgt und zu welchem Zeitpunkt das passiert.
- Du schaust in euren Arbeits- und Tarifvertrag, welcher Satz für Fahrzeit dort geregelt ist.
Für die Aufzeichnung selbst brauchst du ein Werkzeug, das dein Team auch unterwegs im Firmenwagen bedient. Genau dafür gibt es in clockin die Fahrzeiterfassung.
Dein nächster Schritt bei der Fahrzeit
Das Urteil verändert für viele Betriebe die Rechnung am Morgen. Ob am Ende mehr Lohn fällig wird, hängt von deinem Vertrag und vom Tarif ab. Belastbare Zahlen zu euren Fahrzeiten brauchst du in jedem Fall, und zwar bevor jemand nachfragt.
Trage die Fahrzeiten deines Teams ab morgen digital ein und du hast die Nachweise für jede Fahrt zur Hand. Mehr zur Einordnung von Wegezeiten liest du in unserem Artikel Wann beginnt die Arbeitszeit?, und zu Fahrten auf Dienstreisen in Zeiterfassung bei Dienstreisen.
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