Wann beginnt die Arbeitszeit? Ein Überblick für Arbeitgeber

Karla Terhaar
18.6.25
June 20, 2025
Zeiterfassung

Arbeitszeit beginnt nicht immer erst mit dem ersten Kundenkontakt oder der ersten E-Mail. Auch vorbereitende Tätigkeiten wie das Anlegen von Schutzkleidung oder der Weg über das Betriebsgelände können dazugehören. Doch wo zieht das Gesetz die Grenze? Und wie können Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitszeiten korrekt erfasst werden? Der folgende Beitrag klärt die wichtigsten Punkte und zeigt, wie eine digitale Zeiterfassung wie clockin dabei unterstützt wird.

Mitarbeiterin erfasst Arbeitszeit mit der clockin-App auf dem Smartphone im Auto – digitale Zeiterfassung unterwegs.

Disclaimer: Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Wann beginnt die Arbeitszeit gesetzlich?

Die Arbeitszeit beginnt laut Arbeitszeitgesetz, wenn ein Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Tätigkeit am vorgesehenen Arbeitsort aufnimmt. Doch was genau dazu zählt – ob z. B. Umkleidezeiten, Wegezeiten oder Rüstzeiten eingeschlossen sind – hängt von mehreren Faktoren ab. Mehr dazu erfährst du im Beitrag.

Gehören Rüstzeiten und Umkleidezeiten zur Arbeitszeit?v

Rüstzeiten und Umkleidezeiten können zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen – allerdings nur, wenn sie betrieblich vorgeschrieben oder zwingend notwendig sind. Wann das der Fall ist und wie Arbeitgeber das rechtssicher handhaben, erklären wir im Artikel.

Zählen Wegezeiten zur Arbeitszeit?

Wegezeiten gelten meist nicht als Arbeitszeit, etwa die Fahrt zur Arbeit. Aber es gibt Ausnahmen – z. B. im Außendienst oder bei besonderen Einsatzorten. Erfahre hier, wann Wegezeiten bezahlt werden müssen und wie eine digitale Zeiterfassung wie clockin dabei hilft.

Inhalt

Was bedeutet Arbeitszeit überhaupt? 

Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Der Beginn ist dann erreicht, wenn Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit am vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort aufnehmen. Pausen und Ruhezeiten zählen nicht zur Arbeitszeit. 

Allerdings ist der genaue Arbeitsbeginn nicht immer einfach zu bestimmen. Wegezeiten, Rückzeiten und Umkleidezeiten sorgen häufig nicht nur für Diskussionen, sondern auch für rechtliche Auseinandersetzungen. Zusätzlich können Tarifverträge konkrete Vorgaben enthalten, die beispielsweise festlegen, ob Rüstzeiten, Umkleidezeiten oder innerbetriebliche Wegezeiten vergütet werden müssen. 

Wann beginnt die Arbeitszeit rechtlich? 

Auch die Frage des Beginns beantwortet das Arbeitszeitgesetz. Hier heißt es in Absatz 2, dass die Arbeitszeit dann beginnt, wenn Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit am vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsort aufnehmen. 

Anders gesagt, beginnt die Arbeitszeit dann, wenn der Mitarbeiter die per Vertrag festgelegte Arbeit beginnt. Dafür muss er sich dann am entsprechenden Arbeitsort sein. Das kann aber schon wieder knifflig werden. Falls Home-Office erlaubt ist, beginnt die Arbeitszeit dann, wenn Arbeitnehmer ihre tatsächliche Arbeit aufnehmen. In anderen Fällen beschreibt der Arbeitsort an sich den Start der Arbeitszeit, vor allem wenn Rüstzeiten anfallen. 

Rüstzeiten - wann die Arbeitszeit wirklich startet 

Oft beginnt die Arbeitszeit nicht erst mit der “eigentlichen Arbeit”, sondern bereits mit vorbereitenden Tätigkeiten. Damit sind dann sogenannte Rüstzeiten gemeint. Darunter fallen alle Handlungen, die notwendig sind, um die Arbeit ausführen zu können. Beispiele sind das Anlegen von Schutzkleidung, das Hochfahren des Computers, das Einrichten des Arbeitsplatzes oder das Bereitlegen von Werkzeugen. 

Rüstzeiten gelten als Teil der Arbeitszeit, wenn sie betrieblich veranlasst und notwendig sind. Sie müssen erfasst und vergütet werden, auch wenn es sich nur um wenige Minuten handelt.

Wir haben das Thema Rüstzeiten hier weitergehend behandelt. 

Wegezeiten . wann sie zur Arbeitszeit zählen 

Wegezeiten sind die Zeiten, die du benötigst, um deinen Arbeitsplatz zu erreichen. Normalerweise gehört der Arbeitsweg, als die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, nicht zur Arbeitszeit. Diese Zeit liegt in deiner Verantwortung.

Anders ist es bei Außendienst und mobiler Arbeit. Wenn der Job darauf ausgerichtet ist, verschiedene Kunden oder Einsatzorte aufzusuchen, zählen die Fahrten dorthin zur Arbeitszeit. Das Hessische Landesarbeitsgericht (10 SLa 564/24) stellte klar: Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen gehören zur Arbeitszeit, wenn das wirtschaftliche Ziel der Tätigkeit das Aufsuchen dieser Kunden ist. Das entspricht auch der Linie des Bundesarbeitsgerichts (31. März 2021 - 5 AZR 148/20). 

Wegezeiten müssen in diesen Fällen erfasst und vergütet werden, gerade im Außendienst ist das wichtig. 

Umkleidezeiten - wann das Anziehen zur Arbeitszeit gehört 

Umkleidezeiten entstehen, wenn Arbeitnehmer sich für die Arbeit umziehen müssen. Nicht immer gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Wenn du freiwillig Dienstkleidung trägst oder sie auch zu Hause anlegen kannst, müssen Arbeitnehmer dafür keine Vergütung erwarten. 

Anders ist es, wenn das Umkleiden betriebsbedingt vorgeschrieben ist. Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 678/11) entschied: Ist das Anlegen von spezieller Berufs- oder Bereichskleidung erforderlich und darf das nur im Betrieb erfolgen, zählen auch diese Umkleidezeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. In diesem Fall müssen dann auch die innerbetrieblichen Wege zur Umkleide vergütet werden, falls sie extra anfallen. 

Wenn es dem Arbeitnehmer freisteht, die Kleidung auch zu Hause an- und auszuziehen, besteht kein Anspruch auf Vergütung. 

Auch hier gilt: Pflichtumkleidezeiten müssen erfasst und vergütet werden. 

Fallbeispiel: Wann beginnt die Arbeitszeit? 

Im Frühjahr 2024 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (10 SLa 564/24) über einen Fall entschieden, der für viele Beschäftigte auf großen Werks- oder Flughafengeländen interessant ist. Ein Mitarbeiter, der als Fahrer auf einem Flughafengelände tätig war, verlangte die Vergütung für verschiedene Zeiten, die seiner Meinung nach zur Arbeitszeit gehören. Konkret ging es um die Zeit vom Betreten des Sicherheitsbereichs bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn: Dazu zählen die Passagen durch mehrere Kontrollpunkte, die Shuttlefahrt auf dem Gelände, das Anmelden am Terminal und auch das Umkleiden vor Ort. Der Mitarbeiter meinte: All das diene dem Betrieb und müsse deshalb als Arbeitszeit bezahlt werden. 

Doch das Gericht sah das anders. Das LAG Hessen stellte klar: Wegezeiten innerhalb des Geländes, auch wenn sie durch Sicherheitskontrollen und Shuttles geprägt sind, gehören nicht automatisch zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Der Grund: Diese Wege liegen zwar innerhalb des Betriebs, dienen aber nicht unmittelbar dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens, sondern sind lediglich notwendige Rahmenbedingungen. Das Passieren von Sicherheitskontrollen oder das Nutzen eines Shuttles erfüllt keine Arbeitsaufgabe im Interesse des Arbeitgebers. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Form von betrieblichem Wegerisiko, das der Mitarbeiter selbst tragen muss. 

Umkleiden? Nur, wenn es der Betrieb verlangt

Auch die Umkleidezeiten waren Teil der Klage - und auch hier bekam der Mitarbeiter kein Recht. Das Gericht argumentierte: Die Dienstkleidung war weder besonders auffällig noch zwingend vorgeschrieben, vor allem nicht für das Umkleiden vor Ort. Der Mitarbeiter hätte die Kleidung auch zu Hause anlegen dürfen. Da keine betriebliche Verpflichtung bestand, sich im Betrieb umzuziehen, lag hier keine fremdnützige Tätigkeit vor und damit keine Arbeitszeit, die zu vergüten wäre. 

Und was ist mit Rüstzeiten? 

Rüstzeiten, als vorbereitende Tätigkeiten wie das Einrichten eines Arbeitsplatzes oder das Bereitlegen von Werkzeug, waren in diesem Fall nicht zentral streitig. Dennoch lässt sich aus dem Urteil ableiten: Auch hier hätte der Mitarbeiter nur dann Anspruch auf Vergütung gehabt, wenn das Rüsten zwingend im Betrieb hätte erfolgen müssen und klar dem betrieblichen Interesse diente. 

Wann hätte das Gericht anders entschieden? 

Spannend wird es, wenn man überlegt, unter welchen Umständen der Kläger vielleicht erfolgreich gewesen wäre. 

Zum Beispiel: Hätte der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb ausdrücklich vorgeschrieben, vielleicht aus hygienischen Gründen oder weil die Kleidung besonders auffällig war. Dann wäre die Umkleidezeit zur Arbeitszeit geworden. Gleiches gilt, wenn der Weg über das Gelände untrennbar mit der Arbeitsaufgabe verbunden gewesen wäre. Etwa, wenn der Shuttle nicht nur ein Transportmittel war, sondern gleichzeitig Arbeitsmittel (z.B. zur Kontrolle des Geländes oder zur Beförderung von Material). 

Digitale Zeiterfassung schafft Klarheit 

Arbeitszeit rechtssicher und präzise zu erfassen ist gerade bei komplexen Fällen wie Rüst-, Wege- oder Umkleidezeiten eine Herausforderung. Hier unterstützt eine digitale Lösung wie clockin: Mit der App können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit einfach und transparent dokumentieren - von unterwegs, im Büro oder auf dem Werksgelände. Das spart nicht nur Zeit bei der Nachbearbeitung, sondern sorgt auch dafür, dass gesetzliche Vorgaben zuverlässig eingehalten werden.