Feiertagszuschlag: Pflicht, Höhe & steuerfreie Grenzen – der Komplettguide

Feiertage sind für die meisten Menschen Tage der Erholung. Doch in vielen Branchen – von der Gastronomie bis zur Pflege – muss der Betrieb laufen. Für Arbeitgeber stellt sich dann die Frage: Was muss ich zahlen, was darf ich zahlen und wie wird das Ganze steuerlich behandelt?

Man mit Handy am Ohr steht vor Wand mit Regalbrettern mit Pflanzen drauf und tippt etwas in silbernen Laptop. Schuld im linken Vordergrund sagt open.
Karla Terhaar
Karla Terhaar
Expertin für Personal- und Digitalisierungsthemen
Veröffentlicht am
12.02.2026
February 12, 2026

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Ist ein Feiertagszuschlag gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, in Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen finanziellen Feiertagszuschlag. Das Arbeitszeitgesetz sieht lediglich vor, dass Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag erhalten müssen. Ein Anspruch auf Bezahlung entsteht nur durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den individuellen Arbeitsverträgen.

Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?

Wenn ein Zuschlag gezahlt wird, liegt er meist zwischen 25 % und 150 % des Grundlohns. Steuerfrei bleiben Zuschläge bis zu 125 %, an besonderen Tagen wie dem 1. Mai oder Weihnachten sogar bis zu 150 %.

Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?

Ja, Feiertagszuschläge sind bis zu gewissen Höchstsätzen steuerfrei, sofern sie für tatsächlich geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gezahlt werden. Die Grenze liegt meist bei 125 % des Grundlohns. Wichtig: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde.

Bekommen Minijobber auch Feiertagszuschläge?

Ja, Minijobber haben den gleichen Anspruch auf Zuschläge wie Vollzeitkräfte, sofern diese im Betrieb üblich oder vertraglich vereinbart sind. Der große Vorteil: Steuerfreie Zuschläge werden nicht auf die Verdienstgrenze von 603 € angerechnet.

Gelten Ostersonntag und Pflingstsonntag als Feiertage für Zuschläge?

In fast allen deutschen Bundesländern (außer Brandenburg) gelten Ostersonntag und Pfingstsonntag rechtlich als Sonntage. Daher besteht hier meist nur ein Anspruch auf den (niedrigeren) Sonntagszuschlag, nicht auf den Feiertagszuschlag, sofern er Tarifvertrag nichts anderes regelt.

Die Rechtslage: Ist der Feiertagszuschlag Pflicht? 

Die kurze Antwort lautet: Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine zusätzliche Bezahlung für Feiertagsarbeit. Das Arbeitszeitgesetzt (§ 11 ArbZG) schreibt lediglich vor, dass Arbeitnehmer für die Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, einen Ersatzruhetag erhalten müssen. Dieser muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden. 

Feiertagszuschläge sind nicht mit Sonn- und Samstagszuschlägen kombinierbar! In diesem Fall wird dann der Feiertagszuschlag ausgezahlt.

Ein finanzieller Anspruch für Feiertagszuschläge besteht erst durch: 

  • Tarifverträge: Viele Branchen (z.B. Bau, Metall) haben feste Zuschläge vereinbart. 
  • Arbeitsverträge: Individuelle Vereinbarungen zwischen dir und deinen Mitarbeitern, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind. 
  • Betriebsvereinbarungen: Betriebsräte können ebenfalls Feiertagszuschläge vorschreiben. 
  • Betriebliche Übung: Wenn jahrelang ohne Vorbehalt Zuschläge gezahlt wurden, kann daraus ein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. 

Exkurs: Lohnfortzahlung an Feiertagen

Arbeitnehmer haben laut §2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlen muss, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen:

  • Arbeitszeit fällt auf einen Feiertag: Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag regulär arbeiten müssen und die Arbeit fällt nur wegen des Feiertags aus.
  • Gesetzlicher Feiertag: Es muss sich um einen durch Bundes- oder Landesgesetz anerkannten Feiertag handeln. Kirchliche, aber nicht gesetzlich anerkannte Feiertage gelten nicht.

Besonderheiten:

  • Feiertag fällt auf einen freien Tag: Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Feiertagsarbeit. Muss der Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten, gelten besondere Regeln hinsichtlich Zuschlägen und Ausgleichstagen.

Wer darf überhaupt an Feiertagen arbeiten? 

Bevor es an die Bezahlung geht, muss die Zulässigkeit geklärt werden. Grunsätzlich gilt laut § 9 ArbZG ein Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr. Es gibt jedoch zahlreiche Ausanhmen für Branchen, die eine grundlegende Funktion für die Gesellschaft erfüllen:  

  • Not- und Rettungsdienste
  • Pflegepersonal in Krankenhäusern und Betreuungseinrichtungen 
  • Feuerwehr 
  • Gastronomie 
  • Wasser- und Energieversorgung 
  • Verkehrsbetriebe 
  • Nachrichtenagenturen und Presse
  • Landwirtschaftsbetriebe 
  • Betriebs- und Analagenbewachung

Was muss eingehalten werden?

Innerhalb der Berufsgruppen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, müssen ein paar Vorgaben eingehalten werden:

  1. Werden Arbeitnehmende an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, muss ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährleistet werden. Nach (schriftlicher) Absprache kann dieser auch verlängert oder durch anderen Ausgleich ersetzt werden.
  2. Auch an Feiertagen muss sich an geltende Vorgaben wie Ruhe- und Pausenzeiten gehalten werden. Das bedeutet: Nach mindestens 6 Stunden Arbeitszeit steht Arbeitnehmenden eine Pause von 30 Min. zu (nach 9h sind es 45 Min.). Außerdem muss zwischen Ende und Beginn des Arbeitseinsatzes eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen.

Zuständig für die Kontrolle dieser Vorschriften sind Aufsichtsbehörden.

Höhe der Feiertagszuschläge: Was ist steuerfrei? 

Auch wenn keine Pflicht zur Zahlung besteht, nutzen fast alle Arbeitgeber Zuschläge als Motivationsfaktor. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er Zuschläge bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei stellt. 

Hier ist die Übersicht der steuerfreien Höchstsätze (basierend auf dem Grundlohn): 

Anlass / Tag Steuerfreier Zuschlag (bis zu) Besonderheiten
Gesetzliche Feiertage 125 % Gilt für die meisten Feiertage unter dem Jahr.
Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr) 150 % Besonders hoher Schutz für den Heiligabend.
Weihnachtsfeiertage (25. & 26.12.) 150 % Gilt für den gesamten Tag.
1. Mai (Tag der Arbeit) 150 % Einziger nicht-religiöser Feiertag mit 150 %.
Silvester (31.12. ab 14 Uhr) 125 % Gilt wie ein normaler Feiertag.
Ostern & Pfingsten 50 % (Sonntag) Achtung: Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten fast überall als Sonntag, nicht als Feiertag!

2025 versprach die neue Regierung aus CDU/CSU und SPD ein Gesetz zu steuerfreien Überstundenzuschlägen zu verabschieden. Möglich ist es, dass Zuschläge dann verpflichtend seien könnten. Das könnte dann auch auf Zuschläge an Feiertagen zustreffen.

Die “25-Euro-Falle” in der Sozialversicherung 

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung: Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind sich hier nicht einig: 

  • Steuerfreiheit: Gilt bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stunde. 
  • Beitragsfreiheit (SV): Gilt nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde. 

Das bedeutet: Verdient ein Mitarbeiter mehr als 25 € pro Stunden (Grundlohn), ist der Teil des Zuschlags, der auf den Betrag über 25 € entfällt, zwar steuerfrei, aber es müssen Sozialversicherungsbeiträge dafür gezahlt werden. 

Wie wird der Feiertagszuschlag berechnet? 

Feiertagszuschläge berechnen sich in der Regel als prozentualer Aufschlag auf den Grundlohn. Die Grundformel lautet: 

Feiertagszuschlag = Stundenlohn x Zuschlagsprozentsatz x geleistete Stunden

Wenn du den Feiertagszuschlag mit einem festen Grundgehalt berechnen möchtest, gehst du folgendermaßen vor:

Feiertagszuschlag = (Monatsgehalt / Monatliche Arbeitsstunden)xZuschlagsprozentsatz x geleistete Stunden

Beispielrechnung für Feiertagsszuschläge als Grafik

Sonderfall: Minijobber und Teilzeitkräfte

Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung. Wenn Vollzeitkräfte Zuschläge erhalten, steht dies in der Regel auch den geringfügig Beschäftigten zu. Der große Vorteil: Steuerfreie Zuschläge zählen nicht zur 603-Euro Grenze (Stand 2026). Ein Minijobber kann also durch Feiertagsarbeit legal deutlich mehr als 603 € verdienen, ohne seinen Status zu verlieren. 

Was sind Ausnahmen bei Feiertagsarbeit?

Grundsätzlich muss sich immer an die oben genannten Vorgaben gehalten werden. Doch in ein paar Ausnahmefällen dürfen Arbeitgebende ein Ausweichen anordnen: In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen, darf auch außerhalb diese Vorgaben gearbeitet werden.

Außerdem ist es leitenden Angestellten und Chefärzten erlaubt, sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu halten.

Praxis-Tipps: Erfassung und Dokumentation 

Damit das Finanzamt bei der nächsten Prüfung keine Probleme macht, ist eien lückenlose Dokumentation Pflicht. Du musst also genau nachweisen: 

  • Wann wurde gearbeitet (Datum/Uhrzeit)?
  • Welcher Feiertag lag vor? 
  • Wie hoch war der Grundlohn und wie hoch der berechnete Zuschlag? 

Die Lösung mit clockin: Statt mühsamer Excel-Tabellen kannst du in der clockin App individuelle Zuschlagsregeln hinterlegen. Das System erkennt Feiertage automatisch, berechnet die korrekten Sätze und erstellt einen fertigen Stundenzettel für die Buchhaltung. So bleibst du ohne Zusatzaufwand gesetzeskonform. 

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