Veröffentlicht am
24.04.2026
April 24, 2026

Dienstplan, krank im Frei: Was darf der Arbeitgeber – und was steht Arbeitnehmern zu?

Wer im Dienstplan regulär frei hat und krank wird, bekommt keine Entgeltfortzahlung – so weit, so klar. Kompliziert wird es, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter gerade wegen einer Krankmeldung aus dem Plan nimmt. Dieser Artikel zeigt, was "krank im Frei" im Arbeitsrecht bedeutet, wie solche Tage im Dienstplan gezählt werden und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret tun sollten.

Eine Frau sitzt mit einer gestreiften Decke um die Schultern auf einem grauen Sofa und wirkt kränklich. Sie hält eine Tasse in der einen und ein Taschentuch in der anderen Hand. Vor ihr auf einem Couchtisch liegen verschiedene Medikamente, Nasenspray, eine Packung Taschentücher und ein Espressokocher. Im Hintergrund ist eine helle, ordentliche Wohnung mit Küchenbereich und Zimmerpflanzen zu sehen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Was bedeutet "krank im Frei" im Dienstplan?

Der Begriff beschreibt die Situation, dass ein Mitarbeiter an einem Tag arbeitsunfähig ist, der im Dienstplan als freier Tag eingetragen ist. Zu unterscheiden ist, ob dieser Tag von vornherein als Frei geplant war oder erst nachträglich – etwa nach einer Krankmeldung – zum Frei wurde.

Wie wird "krank im Frei" im Dienstplan gezählt?

War der Tag regulär als Frei geplant, zählt er weder als Krankheitstag noch als Arbeitstag – es gibt keine Entgeltfortzahlung und keine Zeitgutschrift. War der Tag eigentlich als Dienst vorgesehen und wurde der Mitarbeiter nur wegen der Krankmeldung ausgeplant, zählt er wie ein regulärer Krankheitstag, und der Arbeitgeber schuldet rechtlich Schadensersatz in Höhe der entgangenen Entgeltfortzahlung.

Wann darf der Arbeitgeber den Dienstplan wegen einer Krankmeldung ändern?

Nachträgliche Änderungen sind grundsätzlich möglich, solange sie billigem Ermessen nach § 106 GewO entsprechen. Nicht zulässig ist eine Änderung, die erkennbar nur dem Zweck dient, Entgeltfortzahlung zu vermeiden. Maßstab ist die bisherige Planungspraxis im Betrieb.

Was kann ich tun, wenn ich wegen Krankheit aus dem Dienstplan gestrichen wurde?

Zuerst den ursprünglichen Soll-Dienstplan und die übliche Schichtverteilung dokumentieren. Dann das Geld schriftlich beim Arbeitgeber einfordern – meist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Lohn fällig war. Bleibt der bei der Ablehnung, ist der Weg zum Arbeitsgericht offen – mit Haupt- oder Hilfsantrag auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.

Dienstplan, Krankheit und das Frei: Drei Fälle, die in jedem Schichtbetrieb vorkommen

nicht einem festen Rhythmus folgen, sondern jeden Monat neu erstellt werden– in der Pflege, im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der Produktion – kollidieren Dienstplanung und Krankheit regelmäßig. Drei Konstellationen tauchen besonders oft auf.

  1. Im ersten Fall meldet sich ein Mitarbeiter spontan krank und der Arbeitgeber ändert den Dienstplan nachträglich auf "frei". 
  2. Im zweiten Fall kündigt ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit vorab an – etwa wegen einer geplanten Operation – und wird daraufhin für diesen Zeitraum erst gar nicht eingeplant. 
  3. Im dritten Fall wird ein Mitarbeiter krank, während er laut Dienstplan ohnehin frei hat

Alle drei Situationen laufen unter dem Schlagwort "krank im Frei" – arbeitsrechtlich sind sie aber völlig unterschiedlich zu bewerten.

Der rechtliche Rahmen für Krankheit bei Schichtarbeit

Die Antwort im Arbeitsrecht liegt im Zusammenspiel von vier Normen.

§ 106 GewO gibt dem Arbeitgeber das Direktionsrecht: Er legt Lage und Verteilung der Arbeitszeit fest, solange nichts Abweichendes im Arbeitsvertrag oder Tarif steht. Die Grenze zieht § 315 BGB jede Weisung muss billigem Ermessen entsprechen, also die Interessen beider Seiten abwägen. Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 klargestellt, dass unbillige Weisungen unwirksam sind und der Arbeitgeber allein das Risiko dafür trägt.

§ 3 EFZG regelt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Voraussetzung ist das Lohnausfallprinzip: Ohne Arbeitsunfähigkeit hätte der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet und Geld bekommen. Fehlt diese sogenannte Monokausalität – etwa weil der Tag ohnehin frei gewesen wäre –, gibt es auch keine Entgeltfortzahlung.

Und schließlich § 612a BGB, das Maßregelungsverbot: Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, weil dieser rechtmäßig seine Rechte ausübt oder rücksichtsvoll handelt, zum Beispiel eine bevorstehende OP ankündigt.

Dieses Vierergespann entscheidet, was beim Thema krank im Frei im Dienstplan zulässig ist und was nicht.

Wenn der Dienstplan um die Krankmeldung “herumgebaut” wird – was ein aktuelles Artikel klarstellt

Ein Fall aus der ambulanten Pflege hat 2023 für Klarheit gesorgt. Eine MItarbeiterin hatte ihrem Arbeitgeber frühzeitig mitgeteilt, dass sie wegen einer Operation für einige Tage ausfallen werde. Der Arbeitgeber legte den Dienstplan daraufhin so, dass sie an genau diesen Tagen keine einzige Schicht hatte – und zahlte für diesen Zeitraum keinen Lohn. Ihre Monatsstunden erreichte sie trotzdem, weil sie in den übrigen Wochen mehr arbeitete. 

Das Gericht sah darin eine klare Grenzüberschreitung. Der Plan sei erkennbar um die angekündigte Krankheit herum gebaut worden, um die Lohnfortzahlung zu sparen. Als Vergleich zog das Gericht die bisherige Praxis heran: Die Mitarbeiterin hatte in den Monate zuvor regelmäßig drei Schichten pro Woche gehabt – dass sie in der fraglichen Woche fast gar nicht eingeteilt war, passte nicht ins Bild. Der Arbeitgeber musste nachzahlen, was sie bei fairer Planung als Lohnfortzahlung bekommen hätte. 

In der Praxis heißt das: Wer eine Krankheit vorab ankündigt – etwa eine geplante Operation – darf dadurch nicht schlechter gestellt werden als jemand, der sich spontan krank melden. Wirkt ein Dienstplan so, als sei er gezielt um eine Krankmeldung herum gebaut, muss der Arbeitgeber zahlen. Wer ehrlich kommuniziert, verliert dadurch keine Ansprüche.

LAG Sachsen, Urteil vom 08.09.2023, Az. 2 Sa 197/22

Wie zählt "krank im Frei" arbeitsrechtlich?

Das ist die Frage, die viele Arbeitnehmer konkret beschäftigt. Die Antwort hängt davon ab, warum der Tag im Frei steht.

War ein Tag regulär als Frei geplant – etwa an einem wochentypischen freien Tag –, fällt die Arbeitsleistung nicht wegen der Krankheit aus. Es gibt weder Entgeltfortzahlung noch eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2004 (5 AZR 58/03) und das LAG Berlin-Brandenburg 2018 (7 Sa 1498/17) bestätigt.

War der Mitarbeiter an einem Tag gar nicht eingeplant, obwohl er normalerweise eingeplant worden wäre, wird es komplizierter. Hier greift das Urteil aus Sachsen: Entspricht die Ausplanung nicht billigem Ermessen – insbesondere, wenn sie erkennbar wegen der (angekündigten) Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist –, schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe der entgangenen Entgeltfortzahlung.

Und wenn ein Tag nachträglich auf "frei" gesetzt wurde, nachdem eine Krankmeldung eingegangen ist? Dann bleibt der ursprüngliche Plan der Maßstab. Entscheidend ist, mit welchem Planungsstand der Arbeitnehmer rechnen durfte.

Praxisleitfaden für Arbeitgeber

Wer rechtssicher planen will, sollte zu jedem Dienstplan nachvollziehbar dokumentieren können, warum ein Mitarbeiter an einem bestimmten Tag eingeteilt ist oder nicht. Die bisherige Planungspraxis ist der wichtigste Maßstab: Wer regelmäßig drei Schichten pro Woche einplant, kann nicht ohne sachlichen Grund plötzlich nur noch eine einplanen – schon gar nicht genau dann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit im Raum steht.

Auch die Mitbestimmung des Betriebsrats schützt nicht automatisch vor unbilligen Weisungen. Das LAG Sachsen hat in diesem Punkt sehr deutlich formuliert, dass auch Betriebsräte Fehler übersehen können. Wer Dienste taggleich mit angekündigten AU-Zeiträumen streicht, trägt das volle Risiko. Ausnahmen – etwa eine untypisch freie Woche – lassen sich nur halten, wenn der betriebliche Grund dokumentiert ist und nicht die Krankmeldung der eigentliche Auslöser war.

Praxisleitfaden für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf bestimmte Schichten oder bestimmte Wochentage. Wohl aber haben sie Anspruch auf eine Verteilung, die der üblichen Praxis und dem Arbeitsvertrag entspricht. Wer den Eindruck hat, wegen einer Krankmeldung oder einer angekündigten OP gezielt ausgeplant worden zu sein, sollte zwei Dinge sichern: den ursprünglichen Soll-Dienstplan und eine Übersicht der tatsächlich gearbeiteten Schichten der Vormonate.

Die Geltendmachung läuft in zwei Stufen. Zunächst wird der Anspruch in Textform beim Arbeitgeber geltend gemacht – meist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit. Lehnt der Arbeitgeber ab, läuft eine zweite Frist für den Weg zum Arbeitsgericht. Wird der Anspruch auf § 3 EFZG gestützt, lohnt es sich, hilfsweise Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu beantragen – genau dieser Hilfsantrag hat in der Sache vor dem LAG Sachsen den Ausschlag gegeben.

Fazit

Das Thema "Dienstplan, krank, im Frei" lässt sich auf einen Satz reduzieren: Ob ein Krankheitstag bezahlt wird, hängt davon ab, ob für diesen Tag zuvor eine Arbeitsleistung geplant war oder – bei fairer Planung – hätte geplant werden müssen. Wer als Arbeitgeber rechtssicher planen und als Arbeitnehmer seine Ansprüche durchsetzen will, kommt um eine saubere, nachvollziehbare Dienstplanung nicht herum.

Genau hier setzt clockin an: Die Software dokumentiert jede Planänderung, macht Schichtverteilungen transparent und liefert die Datengrundlage, die im Zweifelsfall zählt. Dienstpläne rechtssicher erstellen.

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