Ein Jahr nach dem Koalitionsvertrag: Kommt jetzt die Arbeitszeitreform?
Ein Jahr nach dem Koalitionsvertrag schlägt das SPD-geführte Bundesarbeitsministerim nun Nägel mit Köpfen. Damals hatten Union und SPD neben der Arbeitszeiterfasung auch einen Wechsel von täglicher zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit vereinbart. Mit dem Referententwurf wird dieser Auftrag nun erstmal konrekt ausgeführt.
Dirk Wiese, SPD-Parlamentsgeschätsführer, ist zuversichtlich, dass UNion und SPD zu einer Einigung der Reform des Arbeitszeitgesetzes kommen. "Nach der klaren Verabredung im Koalitionsvertrag ist keine Abschaffung des Arbeitszeitgesetzes geplant, sondern die Ermöglichung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei gleichzeitig verpflichtender digitaler Zeiterfassung, so dass es keine unbezahlten Überstunden mehr gibt", erklärt Wiese.
Was der Entwurf zur Arbeitszeitreform konrekt vorsieht
Der Referentenentwurf enthält zwei zentrale Änderungen, die politisch direkt miteinander verknüpft sind.
Flexiblere Arbeitszeiten per Tarifvertrag
Tarifvertragsparteien sollen künftig statt einer täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Das bedeutet: An einzelnen Tagen könnte länger gearbeitet werden, solage der wöchentliche Durchschnitt stimmt. Die bisherige Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen – an der sich Arbeitgeber seit Jahren stören – fiele in diesem Modell weg. Voraussetzung ist allerdings, dass gleichzeitig tarifliche Regelungen zum Gesundehitsschutz getroffen werden, die über die besiherigen Rechte hinasugehen.
Dokumentationspflicht als Gegengewicht
Als Auslgeich zur Flexibilisierung soll die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nun ausdrücklich und detailliert im Gesetz verankert werden. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzeichnen. Die Verantwortung bleibt dabei immer beim Arbeitgeber – auch wenn die Erfassung durch die Mitarbeiter selbst oder durch Dritte erfolgen darf.
Was die Arbeitszeitreform für die aktuelle Rechtslage bedeutet
Das aktuelle Arbeitszeitgesetz sieht eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden vor – unter strengen Vorgaben bis zu 10 Stunden – sowie eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzenn. Dokumentiert werden musste bisher nur, was über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht und Sonn- und Feiertagsarbeit.
Der Druck auf den Gesetzgeber besteht dabei nicht erst seit heute: Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2019 entschieden, dass alle EU-Mitgliedsstaaten eine objektive, verlässliche und zugängliche Arbeitszeiterfassung gesetzlich verpflichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht leitet daraus 2022 ab, dass diese Pflicht in Deutschland nach geltendem Recht bereits gilt. Seitdem urteilen Gerichte entsprechend – ein eigenes Gesetz fehlt aber bis heute.
Möglicher Koalitionskonflikt bremst die Reform
Es ist kein Geheimnis, dass Union und SPD beim Thema Arbeitszeitgesetz nicht immer einer Meinung sind. Der Entwurf von Bas' Vorgänger Hubertus Heil scheiterte 2023 – und auch der neue Referentenentwurf dürfte für Diskussionen sorgen. Ob er eine größere Chance hat als sein Vorgänger, lässt sich nur schwer sagen. Fakt ist: Er ist ein weiterer – und nun deutlich konkreterer – Schritt Richtung Arbeitszeitreform. Für Unternehmen, die noch abwarten, wächst der Druck.
Jetzt handeln, statt in Zugzwang zu geraten
Die Richtung ist klar, auch wenn das Gesetz noch auf sich warten lässt. Wer heute auf digitale Zeiterfassung setzt, gewinnt Zeit und Sicherheit: Die Umstellung läuft geordnet, Mitarbeiter können sich eingewöhnen und Prozesse können sauber aufgesetzt werden, bevor der Gesetzgeber den Takt vorgibt.
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