Zum Hauptinhalt springen

Gesetzesentwurf ist da! Pflicht zur "elektronische Zeiterfassung"

Erstellt von Karla Terhaar | | Zeiterfassung

Der Gesetzesentwurf ist da: Hubertus Heil legt einen Entwurf zur Pflicht der elektronischen Zeiterfassung vor. Was sind die Vorgaben? Was muss jetzt beachtet werden? Wie geht es weiter? Das erfährst du hier.

Disclaimer: Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen. Quelle: handelsblatt.com und zeit.de

Das Wichtigste auf einen Blick

Der Gesetzesentwurf ist da: Heil verpflichtet Unternehmen zur elektronischen Zeiterfassung. 

Was konnten wir erwarten? 

Durch die Vorgaben von BAG und EuGH wussten wir, dass Arbeitszeiten und damit auch Ruhe und Pausenzeiten erfasst werden müssen. 

Außerdem schreibt der EuGH eine zugängliche, objektive und zuverlässige Zeiterfassung vor. 

Weitere Informationen zu Hintergrund findest du hier.

Was steht im Entwurf?

Der Entwurf schreibt vor, dass „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmenden elektronisch aufgezeichnet werden müssen“. 

Die Erfassung soll allerdings auch durch Dritte, also beispielsweise durch den Vorgesetzten, möglich sein. 

Wie die elektronische Erfassung aussehen soll - per App oder kollektiv durch elektronische Schichtpläne - wird nicht vorgegeben

Weitere Informationen zum genauen Inhalt findest du hier

Gibt es Ausnahmen?

Umgangen werden könne diese Pflicht durch Tarifverträge und Klauseln.

Auch Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit aufgrund gewisser Merkmale ihrer Tätigkeiten nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, können vom Gesetz ausgeschlossen werden. 

Der Gesetzesentwurf soll auch auf Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden nicht zutreffen.

Mehr über die Ausnahmen erfährst du hier.

Was passiert jetzt?

Was bedeutet das für dein Unternehmen?

Hubertus Heil legt langersehnten Entwurf vor

Nachdem er im Dezember 2022 eine erste Ausarbeitung zum Ende des ersten Quartals ankündigte, legte Hubertus Heil gestern, dem 18.04.2023, einen Gesetzesentwurf der Pflicht zur “elektronischen Zeiterfassung” vor. 

Was bisher geschah

In Deutschland herrscht bis jetzt noch kein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung. Arbeitgebende sind lediglich dazu verpflichtet, die Überstunden ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Doch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Mai 2019 sind alle europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung zu verabschiedeten. 

Nachdem der erste Versuch damals in der Großen Koalition gescheitert war, startete Heil mit der Erhöhung des Mindestlohns und dem Regierungswechsel einen neuen Versuch. Diesmal speziell bezogen auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Branchen, die auffällig für Schwarzarbeit seien. Doch auch hier traf er auf Widerstand vonseiten des Koalitionspartners FDP. 

Der nächste Paukenschlag kam dann aber im September 2022 vom Bundesarbeitsgericht: Mit einem Urteil verpflichtet das BAG alle Unternehmen in Deutschland ein System zur Zeiterfassung einzuführen. 

Seither steht der Bundesarbeitsminister unter Zugzwang. Nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung des BAG im Dezember erklärte Heil er würde einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur Arbeitszeiterfassung noch zum Ende des ersten Quartals 2023 vorlegen. 

Woher kommt das alles?

Sowohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, als auch des Bundesarbeitsgerichts kommen nicht von irgendwo. Sie stützen sich auf das Arbeitsschutzgesetz und wollen der gesundheitsgefährdenden Überlastung von Arbeitnehmenden entgegenwirken. 

Gerade im Rahmen der Globalisierung und Digitalisierung in den vergangenen Jahren ist das Arbeiten immer flexibler geworden: Arbeiten von überall aus, wann es einem passt. Da wachse die Bedeutung der Arbeitszeiterfassung enorm, so Heils Beamte. 

Ein Gesetz zur Zeiterfassung soll die Kontrolle der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit erleichtern. Damit leiste es auch einen Betrag zur Sicherung der Gesundheit der Arbeitnehmenden in einer flexiblen Arbeitswelt. 

Der vorgelegte Entwurf des reformierten Arbeitszeitgesetzes sei laut des Deutschen Gewerkschaftsbundes “längst überfällig”.

Alle Informationen zum Urteil des BAG und EuGH findest du hier. 

Was sind die neuen Vorgaben?

Wortwörtlich schreibt der neue Gesetzesentwurf vor, dass „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmenden elektronisch aufgezeichnet werden muss“. Das könne direkt durch die Arbeitnehmenden geschehen, oder durch Dritte. Damit sollen auch Vorgesetzte das Recht haben, die Arbeitsstunden ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Arbeitnehmende sollen aber weiterhin das Recht behalten, sich durch den Arbeitgeber über die aufgezeichneten Stunden informieren und eine Kopie der Angaben erhalten zu können. 

Grundsätzlich seien mit diesem Gesetz aber alle Arbeitgebenden dafür verantwortlich, dass Arbeitszeiten ordnungsgemäß in ihrem Unternehmen erfasst werden. 

Diese Reglungen sollen unbefristet sein und auch parallel für Beamte und das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten. 

Mit diesem ersten Entwurf legt der Bundesarbeitsminister keine bestimmten Vorgaben der elektronischen Erfassung vor. Ob per App oder über kollektive Arbeitszeiterfassung durch Auswertung elektronischer Schichtpläne sei dem Unternehmen überlassen. 

Gibt es Ausnahmen?

In dem vorgelegten Gesetzesentwurf finden sich aber auch Ausnahmen von der Pflicht. So können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften per Tarifvertrag Ausnahmen von der täglichen Aufzeichnungspflicht vereinbaren. Ebenso dürften Klauseln erarbeitet werden, die eine Reglung auf Unternehmensebene durch Management und Betriebsräte eröffnen. 

Hier kann festgelegt werden, dass Arbeitszeiten beispielsweise auch nicht-elektronisch aufgezeichnet werden, sondern auf Papier. Stunden können aber mit gesonderten Vereinbarungen auch nicht am selben Tag dokumentiert werden müssen, sondern erst später – spätestens allerdings innerhalb einer Woche. 

Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit aufgrund besonderer Merkmale der Tätigkeit, nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, werden ebenfalls vom Gesetz ausgeschlossen. Selbes gilt für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeit „selbst legen können“ - das gilt beispielsweise bei Forschenden. 

Ebenfalls nicht betroffen von diesem Gesetzesentwurf seien Kleinbetriebe von bis zu zehn Mitarbeitenden. 

Es solle auch Sonderbestimmungen für Beschäftigte im Straßentransport erarbeitet werden. 

Ist die Vertrauensarbeitszeit jetzt tot? 

Nein. Grundsätzlich nicht. Es wird sogar betont, dass das Arbeiten auf Vertrauensbasis weiterhin ermöglicht wird. Allerdings muss sichergestellt werden, dass Beschäftigte die gesetzliche Höchstdauer und Mindestruhezeit einhalten, denn durch Vertrauensarbeitszeit werden die Aufzeichnungen der Arbeitszeit nicht entbehrlich. 

Wie Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit funktionieren können, haben wir hier einmal erklärt. 

Was geschieht jetzt?

Das Handelsblatt schreibt, der Gesetzesentwurf würde „wohl noch zu Streit in der Ampelkoalition führen“. FDP-Fraktions-Sprecher Pascal Kober sagt im Gespräch mit dem Handelsblatt, dass seine Partei die „persönlichen Vorstellungen des Arbeitsministers“ kritisch prüfen werde. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie so zum Gesetz werden“, versichert Kober. 

Denn, das Gesetz hat noch einen weiten Weg vor sich: Zunächst muss es durch das Kabinett und dann durch das parlamentarische Verfahren. 

Was bedeutet das für dein Unternehmen?

Wir können dich beruhigen: Was auf den ersten Blick nach viel Arbeit und Bürokratie klingt, kann schnell und unkompliziert gelöst werden.

Der Gesetzesentwurf schreibt dir noch nicht die Einführung eines Systems zur Zeiterfassung vor, dafür muss es erst verabschiedet werden. 

Wir empfehlen dich trotzdem frühzeitig abzusichern. Mit clockin bleibst du gesetzeskonform. Die App ermöglicht dir eine unkomplizierte und benutzerfreundliche digitale Zeiterfassung: Einstempeln mit einem Klick und automatische Stundenzettel ohne zusätzlichen Aufwand.

Zurück