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Sollten meine Mitarbeitenden Raucherpausen stempeln

Erstellt von Jonas Tünte | | Zeiterfassung

Das Thema Rauchen während der Arbeitszeit ist ein kontrovers diskutiertes Thema. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, kann jedes Unternehmen selbst über die Regelungen entscheiden. Wir möchten dir mit diesem Artikel einen Überblick bieten.

Raucherpausen – ein Thema, das in (fast) jedem Betrieb Relevanz hat und zu Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder unter Kollegen führen kann. Während es bei Nichtrauchern häufig zu Unmut kommt, wenn rauchende Kollegen ständig Raucherpausen während der Arbeitszeit einlegen, argumentieren andere, dass Raucherpausen den kollegialen Austausch fördern können und zu einem positiven Betriebsklima beitragen. Gesetzlich stehen Rauchern keine Raucherpausen zu und werden nur aus Kulanz des Arbeitgebers gestattet. Folglich muss der Umgang mit diesem sensiblen Thema in jedem Betrieb individuell geregelt werden. 

Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Spätestens seit Einführung des Bundesnichtraucher-Schutzgesetzes im Jahr 2007 steht das Gesetz auf der Seite der Nichtraucher und sieht vor, dass der Arbeitgeber die nicht-rauchenden Beschäftigten vor Zigarettenrauch zu schützen hat. Demnach kann er ein generelles oder auf einzelne Bereiche des Betriebsgrundstückes bezogenes Rauchverbot erlassen, sofern Beschäftigte durch das dortige Rauchen gefährdet werden könnten. 

Sowohl die Arbeits-, als auch Pausenzeiten werden durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt. Konkret besagt § 4, dass bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden einePause von 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben ist. Dem Arbeitnehmer steht frei, wie und wo er diese Pause nutzt. Demnach kann er diese auch zum Rauchen nutzen – sofern er dies an einem Ort macht, an dem Nichtraucher dem Rauch nicht ausgesetzt sind. Darüber hinaus sind laut Gesetz keine weiteren Unterbrechungen der Arbeitszeit vorgesehen – auch keine kurzen Raucherpausen. 

Mit der von Bundesgericht 2022 ausgerufenen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung müssen in Deutschland jetzt alle Arbeitszeiten von Mitarbeitenden erfasst werden. Als Grund für diese Pflicht nennt das Bundesarbeitsgericht, dass nur so sichergestellt werden, dass Reglungen wie Pausenzeiten eingehalten werden und Arbeitgebende damit ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. 

Für wen ist Vertrauensarbeitszeit geeignet?

In der Praxis wird der Umgang mit Raucherpausen sehr unterschiedlich gehandhabt. Die unternehmensindividuellen Regelungen werden vom Arbeitgeber alleine oder gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt und können im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung niedergeschrieben werden. 

Variante A: Jeder wie er will, aber es kann Probleme geben

In einigen Betrieben werden kurze Raucherpausen geduldet, die Mitarbeitenden müssen sie also nicht stempeln. Diese Regelung setzt das grundlegende Vertrauen des Chefs gegenüber seinen Mitarbeitern voraus, dass diese kurzen Pausen nicht zulasten der Arbeitsproduktivität gehen. Einige argumentieren, dass gemeinsame Raucherpausen den Austausch unter Kollegen fördern und häufig wichtige geschäftliche Themen in eben diesen Unterbrechungen diskutiert werden. Je nach Häufigkeit der eingelegten Pausen kann sich so aber für die Raucher eine große zusätzliche Pausenzeit ergeben. Beschwerden seitens nicht-rauchender Mitarbeitender, die sich aufgrund der vielen zusätzlichen Pausen ihrer Kollegen ungerecht behandelt fühlen, sind keine Seltenheit. 

Variante B: Streng, aber fair

In anderen Unternehmen sind die Regeln diesbezüglich durchaus strenger: Auch kurze Raucherpausen müssen konsequent gestempelt werden und zählen folglich zur gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeit. Dem Mitarbeiter bleibt demnach weniger Zeit für eine morgendliche Kaffeepause oder den Gang zur Kantine am Mittag.
Einige Unternehmen ermöglichen den Mitarbeitern auch, die durch die Raucherpausen entstandenen Unterbrechungen am Ende eines Arbeitstages nachzuholen. 

Durch diesen strengeren Umgang mit dem Thema wird dafür gesorgt, dass jedem Mitarbeiter – sowohl Rauchern als auch Nichtrauchern – die gleichen Pausenzeiten zustehen. Folglich gibt es keinen Grund, dass sich Nichtraucher ungerecht behandelt fühlen könnten. Zudem wird sich der ein oder andere Raucher gut überlegen, ob er noch eine weitere Pause einlegt, wenn diese zulasten seiner Freizeit am Nachmittag geht.

Fakten im Überblick

1. Die Geschäftsführung kann das Rauchen auf dem Unternehmensgelände verbieten.

2. Rauchern steht gesetzlich keine Raucherpause zu.

3. Unternehmen müssen den Umgang mit Raucherpausen individuell regeln.

4. Es gibt verschiedene Varianten bei der Handhabung von Raucherpausen.

5. Variante A sieht vor, dass jeder sich Raucherpausen nimmt wie er möchte. Das kann jedoch dazu führen, dass Nichtraucher sich ungerecht behandelt fühlen. 

6. Variante B sieht vor, dass Raucher ihre Raucherpausen korrekt erfassen müssen. Das ist zwar streng, ist jedoch fair den nicht-rauchenden Mitarbeitern gegenüber. Hier können moderne Zeiterfassungs-Lösungen einfach & schnell unterstützen. 

Fazit: Individuelle Entscheidung über die Gestaltung der Raucherpausen

Letztendlich muss jeder Arbeitgeber die Vor- und Nachteile beider Varianten abwägen und individuell entscheiden, wie der Umgang mit dem Thema Raucherpausen in seinem Unternehmen gehandhabt wird. 

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