Check 1: Arbeitszeiten sind personenbezogene Daten und müssen als solche behandelt werden
Arbeitszeiten lassen sich immer einer konkreten Person zuordnen. Damit zählen Angaben wie Arbeitsbeginn, Pausen oder Überstunden zu den personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter personenbezogenen Daten werden alle Informationen verstanden, die sich auf eine identifizierte Person oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Durch die Verknüpfung Arbeitszeit (Information) und Arbeitnehmer (identifizierte Person) handelt es sich also um personenbezogene Daten.
Wichtig ist dabei:
Dass Arbeitszeitdaten personenbezogen sind, bedeutet nicht, dass ihre Verarbeitung problematisch ist. Datenschutz heißt nicht Datensparsamkeit um jeden Preis, sondern rechtmäßige und zweckgebundene Verarbeitung.
Wer versteht, dass Arbeitszeiten datenschutzrechtlich kein Sonderfall sind, sondern zur alltäglichen Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis gehören, hat den ersten zentralen Punkt bereits geklärt.
Check 2: Datenschutzkonforme Zeiterfassung nach dem Arbeitsrecht
Durch § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Überstunden, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu erfassen. Damit ist die Einführung eines Systems zur Zeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben.
Auch §26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes legitimiert die Aufzeichnung der Arbeitszeiten zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses. Aber ein Gesetz zur Erfassung der Arbeitszeit gibt es (noch) nicht und damit auch keine auf diese spezielle Situation zugeschnittene Vorgabe.
Wie diese Erfassung stattfindet, ist nirgendwo festgeschrieben. Ob klassisch über den Stundenzettel, über eine Software oder App oder mit Stempeluhr ist jedem Unternehmen selbst überlassen.
Check 3: Korrekte Verwendung der Zeiterfassungsdaten
Wie zuvor erwähnt greift bei der Erfassung von Arbeitszeiten nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht – genauer: das Bundesdatenschutzgesetz.
In § 1 des Bundesdatenschutzgesetzes steht: “Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.” Damit greift bei der Erfassung von Arbeitszeiten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und schützt die erfassten Daten so vor Missbrauch oder der widerrechtlichen Weitergabe.
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Check 4: Die Daten korrekt speichern
Laut § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die bisher gesetzlich festgelegten Aufzeichnungen von Arbeitszeiten (von Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit) mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Daten dürfen allerdings nur so lange aufbewahrt werden, wie es tatsächlich erforderlich ist.
Das bedeutet: Abgesehen von der beschriebenen Aufbewahrungspflicht gilt nur aus steuerrechtlichen Gründen eine Erhaltungspflicht von 10 Jahren. Sonstige Daten zu Anwesenheiten, außerhalb der gesetzlich festgelegten erhobenen Daten, sollten bis zu zwei Jahre aufbewahrt werden.
Check 5: Von den Vorteilen der digitalen Zeiterfassung profitieren
Die Angst vor der Überwachung ist gerade, wenn es um die digitale Arbeitszeiterfassung geht, bei vielen Mensch groß. Doch wie wir zuvor feststellen konnten, gibt es zur Zeiterfassung gesetzliche Vorgaben, die einen Missbrauch der Daten verhindern sollen. Wenn sich also an alle gesetzlichen Regelungen gehalten wird und die Einsichtmöglichkeit, sowie gegebenenfalls die Mitbestimmung durch einen Betriebsrat, gewährleistet ist, bestehen keine Bedenken.
Der große Vorteil der digitalen Zeiterfassung liegt darin, dass sie ermöglicht genau das, was so viel gefordert wird, umzusetzen: eine größere Flexibilität durch mobile Zeiterfassung auch per App auf dem Handy, Transparenz über gearbeiteten Zeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und eine effizientere Gestaltung von Arbeitsprozess dank Automatisierung bestimmter bürokratischer Schritte.


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