Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten? Was wirklich gilt - und wo Fallstricke lauern

Karla Terhaar
6.5.25
May 7, 2025
Human Resources

In vielen Arbeitsverträgen findet sich die Formulierung, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden. Für viele klingt das plausibel - schließlich gibt es im Joballtag immer wieder Phasen, in denen man mal etwas länger bleibt. Doch was ist rechtlich überhaupt erlaubt?

Zwei Personen bei der Vertragsunterzeichnung – eine Person zeigt auf eine Stelle im Dokument, während die andere mit einem Stift unterschreibt. Im Hintergrund ist ein Laptop zu sehen.

Disclaimer: Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Wie viele unbezahlte Überstunden sind erlaubt?

Nur so viele, wie im Arbeitsvertrag wirksam geregelt sind - meist maximal 10 bis 20 Stunden pro Monat. Ohne klare Vereinbarung dürfen Überstunden nicht unbezahlt bleiben.

Ist die Abgeltung von Überstunden mit der Vergütung wirksam?

Nur wenn sie klar, verständlich und begrenzt im Arbeitsvertrag geregelt sind, z.B. „bis zu 10 Überstunden pro Monat”. Allgemeine Klauseln ohne Obergrenze sind nicht wirksam.

Inhalt

Was bedeutet es, wenn Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind? 

Wenn Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, meint das: Ein gewisser Anteil an Mehrarbeit wird nicht extra bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen, sondern ist mit dem vereinbarten Monatsgehalt bereits abgegolten. 

In der Praxis findet sich im Arbeitsvertrag häufig Formulierungen wie: 

  • „10 Überstunden mit dem Gehalt abgegolten” 
  • „20 Überstunden monatlich mit dem Gehalt abgegolten” 
  • „10 Prozent der Arbeitszeit gelten als Überstunden abgegolten” 
  • Oder sogar: „Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten” 

Doch nicht jede dieser Klauseln ist zulässig - und nicht alle sind für Beschäftigte fair. Denn Arbeitszeit ist gesetzlich geregelt und jede Mehrarbeit muss transparent und nachvollziehbar behandelt werden. 

Wie viele Überstunden dürfen mit dem Gehalt abgegolten werden? 

Die Rechtsprechung in Deutschland ist hier eindeutig: Nur ein begrenztes Maß an Überstunden darf pauschal mit Gehalt abgegolten werden. Was das konkret heißt: 

  • Es muss eine klare Begrenzung im Vertrag stehen (z.B. “bis zu 10 Überstunden pro Monat”)
  • Die Anzahl darf nicht unangemessen hoch sein - in der Regel sind 10 bis maximal 20 Stunden monatlich zulässig 
  • Pauschale Formulierung wie „alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten” sind rechtlich unwirksam 

Wer regelmäßig mehr arbeitet als vertraglich erlaubt, hat Anspruch auf zusätzlich Vergütung oder Freizeitausgleich - auch dann, wenn eine Abgeltungsklausel im Vertrag steht. Entscheidend ist, ob die Mehrarbeit über das zulässige Maß hinausgeht und ob sie nachweisbar ist. 

Was sagt das Arbeitszeitgesetz dazu? 

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt klare Grenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit fest: 

  • maximal 8 Stunden pro Werktag
  • Verlängerung auf 10 Stunden nur möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt 
  • Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen sind verpflichtend 
  • Sonntags- und Nachtarbeit ist nur in Ausnahmen zulässig 

Überstunden, die über diese Grenzen hinausgehen, sind gesetzlich problematisch und dürfen nicht einfach per Vertrag „abgegolten werden”. 

Ist die Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt wirksam? 

Nur wenn die Regelung im Arbeitsvertrag klar, verständlich und verhältnismäßig ist. Andernfalls ist sie laut Rechtsprechung unwirksam mit der Folge, dass alle geleisteten Überstunden ausbezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden müssen.

Wichtige Voraussetzung für eine wirksame Klausel: 

  • korrekte Höchstgrenzen der abgegoltenen Stunden (z.B. „bis zu 10 Stunden im Monat”)
  • Transparente Formulierung ohne Interpretationsspielraum 
  • Kein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben (z.B. Arbeitszeitgesetz) 

Gilt die Regel auch für Teilzeit- und Führungskräfte? 

Ja – aber mit Einschränkungen:

Teilzeitbeschäftigte 

Teilzeitkräfte dürfen nicht überproportional belastet werden. Überstunden müssen hier besonders geregelt werden. Eine pauschale Abgeltung wie bei Vollzeit ist in vielen Fällen nicht zulässig. Jede Mehrarbeit muss individuell begründet, erfasst und kompensiert werden. 

Die Regierung kündigt zum Beispiel im Fall von steuerfreien Überstundenzuschlägen an, dass diese Teilzeitkräfte ausschließen. So soll verhindert werden, dass das neue Gesetz genutzt wird, um sich steuerliche Vorteile zu verschaffen. Hier mehr zu dem Thema

Führungskräfte 

Bei leitenden Angestellten wird oft angenommen, dass Überstunden „einfach dazugehören”. Doch auch hier gilt: Nur wenn das Gehalt so hoch ist, dass Überstunden mitbezahlt werden können, kann eine pauschale Abgeltung rechtens sein. Maßstab ist hier oft die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Liegt das Gehalt der Führungskräfte unter der Beitragsbemessungsgrenze, gelten also dieselben Regeln, wie für ander Beschäftigte.

Überstunden: Auszahlung oder Freizeitausgleich? 

Wenn die geleisteten Überstunden über das im Vertrag geregelte Maß hinausgehen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich. Das kann auf zwei Wegen geschehen: 

  1. Auszahlung - Der Arbeitgeber vergütet die zusätzlichen Stunden auf Basis des regulären Stundenlohns. 
  2. Freizeitausgleich - Die Mehrarbeit wird durch bezahlte Freizeit an einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen. 

Beides ist rechtlich zulässig, wichtig ist: Eine transparente Dokumentation der Arbeitszeiten, um den Anspruch nachvollziehbar zu machen. 

Fazit: Überstunden mit Gehalt abgegolten - nur mit klaren Regeln 

Pauschale Überstundenregelungen sind im Arbeitsalltag weit verbreitet - aber nicht immer rechtlich zulässig. Wer dauerhaft mehr arbeitet, als im Vertrag steht, sollte seine Ansprüche kennen. Arbeitgeber wiederum sind gut beraten, transparente und faire Regelungen zu schaffen, um Streitigkeiten und rechtliche Risiken zu vermeiden. 

Klar ist: Überstunden müssen nachvollziehbar, begrenzt und fair geregelt sein. 

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