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Nachtzuschlag: Wie viel Prozent ist Pflicht?

Erstellt von Karla Terhaar | | Zeiterfassung

Nachtarbeit ist in vielen Branchen ein Thema. Dabei ist die Vergütung dieser doch recht kompliziert. Müssen Nachtarbeiten zusätzlich vergütet werden? Wie viel Prozent sind angemessen und werden diese Zuschüsse versteuert? Wir haben dir in diesem Blogartikel alle diese Fragen und viele weitere beantwortet, um ein wenig Licht ins Dunkle der Nacharbeit zu werfen.

Disclaimer: Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Gesetzlich ist zwar vorgeschrieben, dass Nachtarbeiter einen Zuschlag für ihre Nachtschichten bekommt, aber nicht, wie hoch dieser genau sein muss. Dennoch hat das Bundesgericht festgelegt, dass das im Gesetz geschriebene “angemessen” mit mindestens 25% des Stundenlohns verstanden werden muss. 

Auf den Nachtzuschlag haben nur sogenannte Nachtarbeiter mit Schichten von mehr als zwei Stunden Anspruch. Nachtarbeiter ist man dann, wenn man im Jahr mindestens 48 Nachtschichten (zwischen 23 und 6 Uhr) leistet. 

Warum gibt es den Nachtzuschlag eigentlich?

Bei der Arbeit in der Nacht handelt es sich um eine Auslastung, die geraden körperliche und geistige Schäden bei den Arbeitnehmern verursachen können. Die Arbeit in der Nacht geht nämlich gegen den natürlichen Biorhythmus von uns Menschen und schränkt zusätzlich unser Sozialleben stark ein. 

Während Tagarbeiter nachts dem Körper die gewohnte Ruhe geben können, müssen Nachtarbeit wach bleiben, wenn es schon dunkel ist und möglicherweise noch körperlicher Arbeit nachgehen. Außerdem müssen sie auf Zeit mit Familie und Freunden oder Hobbys verzichten, die zu den üblichen Zeiten, also tagsüber, stattfinden, wenn sie zu dieser Zeit schlaf nachholen müssen.

Gibt es eine Verpflichtung für den Nachtzuschlag?

Gesetzlich gesehen müssen Mitarbeiter in Nachtarbeit laut Paragraf 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes eine angemessene Vergütung erhalten. Ob diese Vergütung im Rahmen eines Nachtzuschlages, also der Erhebung des Stundenlohns um einen gewissen Prozentsatz, oder durch eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage umgesetzt wird, ist dabei nicht vorgeschrieben und kann individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt werden. Diese Regelungen gelten allerdings nur, wenn im betreffenden Arbeitsverhältnis keine Ausgleichsreglungen über einen Tarifvertrag bereits besteht. 

Ein Nachtzuschlag muss dann erfolgen, wenn zwischen 23 und 6 Uhr gearbeitet wird und die Tätigkeit mehr als zwei Stunden dauert.

In Bäckereien und Konditoreien herrscht der Sonderzeitraum von 22 bis 5 Uhr. 

Wer hat Anspruch auf den Nachtzuschlag?

Grundsätzlich haben nur Nachtarbeiter Anspruch auf den Nachtzuschlag. Als Nachtarbeiter werden Mitarbeiter dann bezeichnet, wenn sie regelmäßig in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr arbeiten - mindestens 48 Tage im Jahr oder in Wechselschichten (also teils der Zeit der Nachtarbeit und teils außerhalb). 

Zusätzlich muss die Arbeit mindestens zwei Stunden im Rahmen der Nachtzeit liegen. Bei weniger als zwei Stunden besteht kein Anspruch auf Nachtzuschlag. 

Stillende, Schwangere und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen übrigens in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten und haben deshalb auch nie einen Anspruch auf Nachtarbeit. 

Wie hoch sind die Zuschläge für Nachtarbeit?

Gesetzlich ist die genaue Höhe des Nachtzuschlages nicht festgelegt. Im Gesetz steht lediglich, der Zuschlag müsse “angemessen sein” und sich nach dem stündlichen Bruttolohn des Arbeitnehmers richten . Dennoch kann sich der Arbeitgeber nicht einfach einen Prozentsatz aussuchen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2015 festgelegt, dass “angemessen” mit einem Prozentsatz von ca. 25 Prozent interpretiert werden sollte. 

Die Höhe des Zuschlages kann aber reduziert werden, wenn während der Nachtzeit spürbar geringere Arbeitsbelastung herrscht. Ein Beispiel sind hier Arbeitszeiten, im Bereitschaftsdienst oder während der Arbeitsbereitschaft. 

Nachtzuschlag im Minijob – besteht Anspruch?

Wenn der Arbeitnehmer im Minijob die oben genannten Bedingungen erfüllt, als mindestens 48 Tage im Jahr von mehr als zwei Stunden seine Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr leistet, hat auch er einen Anspruch auf den Nachtzuschlag. Der Zuschlag wird zusätzlich auf die Grenze von 538 € gerechnet. 

Wie wird der Nachtzuschlag versteuert?

Grundsätzlich bleibt der Nachtzuschlag steuerfrei. Doch gibt es ein paar Ausnahmen, … 

  • … wenn er mehr als 25 % für die Zeiten zwischen 23 und 0 Uhr und 4 und 6 Uhr beträgt. 
  • … wenn er mehr als 40 % für die Zeiten zwischen 0 und 4 Uhr beträgt. 
  • … wenn der Grundlohn über 50 € pro Stunden liegt.

Allerdings muss in diesem drei Fällen nur die Differenz versteuert werden. Verdient ein Nachtarbeiter also zum Beispiel 55 € die Stunde, muss nur der Nachtzuschlag auf die zusätzlichen 5 € versteuert werden. 

Anders sieht es bei den Sozialversicherungsbeiträgen aus. Bei einem Stundenlohn von bis zu 25 €, müssen auf den Nachtzuschlag keine Sozialversicherungsleistungen gezahlt werden. Fällt die Nachtarbeit auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt die geleistete Zeit ab 0 Uhr (oder vor 0 Uhr) als Sonn- und Feiertagsarbeit und wird dementsprechend anders gewertet. Mehr dazu erfährst du hier. 

Nachtarbeit einfacher erfassen mit digitalen Tools

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