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Alles, was du über Werkstudenten wissen musst: Rechtliche Sonderregelungen und Vorteile für Arbeitgeber

Erstellt von Karla Terhaar | | Zeiterfassung

Werkstudenten sind sehr beliebte Arbeitskräfte: Sie können mehr Stunden leisten als Minijobber und bleiben dennoch versicherungsfrei. Außerdem bringen sie aufgrund ihres Studiums wichtige Fähigkeiten mit, von denen dein Betrieb profitieren kann. Allerdings beinhaltet die Anstellung als Werkstudent einige rechtliche Sonderregelungen, die einzuhalten sind. In diesem Blogartikel verschaffen wir dir einen Überblick über all diese Sonderregelungen, damit du als Werkstudent oder als Arbeitgeber keine schwerwiegenden Fehler macht.

Disclaimer: Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Grundsätzlich gilt die maximale Wochenstundenzahl von 20 Stunden. Allerdings darf für 26 Wochen pro Jahr diese Zeit überschritten werden. 

Studenten sind entweder selbst du die Studentenversicherung versichert, oder sind noch in der Familienversicherung ihrer Eltern. Falls sie gesetzlich familienversichert sind, dürfen sie nicht mehr als 538 € im Monat verdienen. 

Wer kann Werkstudent werden?

Grundsätzlich gilt, die Versicherungsfreiheit als Werkstudent gilt nur dann, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden die Woche beinhaltet. Diese Grenze kann allerdings auf bis zu 40 Stunden pro Wochen für maximal 26 Wochen im Jahr angehoben werden. Die Überschreitung der Stundengrenze ist allerdings überwiegend am Wochenende, Abend- und Nachtstunden oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) zu verrichten. 

In der folgenden Tabelle haben wir die noch einmal aufgeführt, welche Merkmale ein Werkstudent aufweisen muss, bzw. welche nicht für die Werkstudententätigkeit ausreichen.

Sachverhalt Werkstudent - Ja oder Nein?
Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule in Deutschland Ja
Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule im Ausland Ja
Ausbildung an staatlich anerkannten Fachschule Ja
Studenten, während eines Hochschulwechsels eine Lücke von nicht mehr als 1 Monat haben, in der sie nicht immatrikuliert sind Ja
Teilzeitstudenten, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmacht Ja
Promotionsstudenten, bei denen das Schreiben der Dissertation noch vor Abschluss des Master-, Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens erfolgt Ja
Gasthörer Nein
Teilnehmer an Sprachkursen Nein
Teilnehmer an Vorbereitungs- oder Einführungsseminaren (Propädeutik) Nein
Studenten im Urlaubssemester Nein
Teilzeitstudenten, wenn das Studium nicht mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmacht Nein
Langzeitstudenten mit mehr als 25 Fachsemester (pro Studiengang) Nein
Promotionsstudenten, bei denen die Anfertigung der Dissertation erst nach Abschluss des Master-, Diplomstudiums oder des Staatsexamens erfolgt Nein
Personen, die nach ihrem Abschluss an der Hochschule weiterhin eingeschrieben bleiben Nein

Welche gesetzlichen Regelungen sind bei Werkstudenten und Voll- oder Teilzeitkräften gleich?

Werkstudenten werden grundsätzlich erst einmal wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt. Der einzige Unterschied ist, dass ihre Stundenzahl stärker begrenzt ist und sie eines der oben mit “Ja” vermerkten Merkmale aufweist. 

Das bedeutet, Werkstudenten haben wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf: 

  • Urlaub
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 
  • Kündigungsschutz 
  • Mutterschutz, Elternzeit

Wie unterscheidet sich der Werkstudent von anderen Arbeitnehmern?

Ein großer Unterschied in der Anstellung der Werkstudenten sind die Abzüge vom Lohn. Folgende sind hier zu beachten: 

  • Rentenversicherung 
  • Lohnsteuer 
  • ggf. Kirchensteuer 
  • Krankenversicherung 

Rentenversicherung

Verdienen Studenten in ihrem Werkstudentenjob mehr als die 538 € (Stand 2024) eines Minijobs, müssen sie die Rentenversicherung zahlen. Der Beitrag zur Rentenversicherung ist einkommensabhängig zu zahlen. 

Lohn- und Kirchensteuer

Die Grenze zur Lohn- und Kirchensteuer sind im Gegensatz zur Rentenversicherung geringer. Die Lohn- und Kirchensteuer werden zwar vom Lohn abgezogen können aber vom Werkstudenten in der Steuererklärung zurückgefordert werden, wenn das jährliche Gehalt unter dem sogenannten Grundfreibetrag von 11.604 € (Stand 2024) liegt 

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung als Werkstudent ist Pflicht. Werkstudenten müssen allerdings keine zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. 

Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die Sozialversicherung, das Werkstudentenprivileg, von dem Werkstudenten und Arbeitgeber profitieren. In der Anstellung als Werkstudent sind Arbeitnehmer weitestgehend von der Sozialversicherung ausgeschlossen, abgesehen von den oben genannten Ausnahmen.

Gibt es eine Einkommensgrenze für den Werkstudenten?

Nein, eine Einkommensgrenze im Rahmen des Werkstudentenjobs gibt es nicht. Es muss natürlich der Mindestlohn pro Stunde gezahlt werden. Nach oben hin gibt es keine Grenze, anders als beim Minijob. Er darf nur nicht die 20 Stundengrenze pro Woche überschreiten.

Achtung! Ausnahme in der Familienversicherung

Du solltest allerdings einen wichtigen Aspekt nicht unterschätzen: In der gesetzlichen Familienversicherung dürfen Studenten nicht mehr als den Lohn eines geringfügig Beschäftigten verdienen. Hat sich der Student also zu Beginn des Studiums nicht für die Studentenversicherung entschieden, sondern ist in der Familienversicherung der Eltern geblieben, darf er im Monat nicht mehr als 538 € (Stand 2024) verdienen. Überschreitet er diesen Wert, muss er sich selbst versichern - auch noch im Nachhinein! 

Behalte Arbeitsmodell und Höchstarbeitszeiten im Überblick mithilfe digitaler Tools

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