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Corona-Pandemie – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

| Zeiterfassung

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist insbesondere in Zeiten von Corona ein großes Thema. Muss der Arbeitgeber für Infizierte in seinem Unternehmen haften? Wie erklären dir, was es damit auf sich hat und wie du diesem Risiko aus dem Weg gehen kannst.

Arbeitgeber haben im Rahmer ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit geschützt sind. Im Zuge der Corona-Pandemie ergeben sich besondere Arbeitsschutzmaßnahmen, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist und deren Einhaltung er unbedingt gewährleisten sollte. Denn wenn bei einer Infektion eines Mitarbeiters nachgewiesen werden sollte, dass der Arbeitgeber nicht für erforderliche Arbeitsschutzstandards gesorgt hat, kann er im schlimmsten Fall für die Erkrankung haftbar gemacht und Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

Die gesetzliche Fürsorgepflicht der Arbeitgeber

Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich für beide Seiten, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Rechte und Pflichten. Während die Zahlung des Lohns eine der Hauptpflichten des Arbeitgebers ist, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag auch zahlreiche Nebenpflichten. Eine Nebenpflicht des Arbeitgebers ist die Fürsorgepflicht, die sich aus § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiteren Vorschriften des Arbeitsrechtes wie dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz ergeben. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor körperlichen und psychischen Gefahren geschützt sind. Dazu würde beispielsweise zählen, dass  beim Hantieren mit gefährlichen Werkzeugen für angemessene Schutzausrüstung gesorgt wird, aber auch, dass Maßnahmen zum Schutz vor psychischer Gewalt wie Schikane oder Mobbing getroffen werden. 

 

Besondere Schutzmaßnahmen in Zeiten der Corona-Pandemie

Derzeit erfordert diese Fürsorgepflicht die besondere Aufmerksamkeit der Arbeitgeber: Denn auch umfassende Vorkehrungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zählen zu den Maßnahmen, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen. Das Ausmaß der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen ist von der aktuellen Gefährdungsbeurteilung abhängig und konkretisiert sich erst bei einem Verdachtsfall im Betrieb. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber jedoch für die Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards sorgen, die im April diesen Jahres von der Bundesregierung zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz veröffentlicht wurden.
Zu den Schutzmaßnahmen gehören beispielsweise regelmäßiges Lüften der Arbeitsstätte, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Flüssigseife und Handtuchspendern und regemlmäßige Reinigung der Sanitäreinrichtungen, Handläufen und Türklinken.

Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies kann spezielle Pläne für versetzte Arbeits- und Pausenzeiten und erweiterte Home-Office-Regelungen für ortsunabhängige Tätigkeiten erfordern. Bei Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ist der Mindestabstand durch transparente Abtrennungen zu gewährleisten. Sofern kein Abstand gewährleistet werden kann, wird das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes empfohlen. 

Der Arbeitgeber sollte seine Mitarbeiter über mögliche Risiken und empfohlene Handlungsanweisungen aufklären. Dazu zählen beispielsweise das Verhalten im Kontakt mit Kunden, die Vermeidung nicht zwingend erforderlicher Dienstreisen und die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers bei einschlägigen Symptomen und Verdachtsfällen im privaten Umfeld. 

 

Die strittige Frage der Haftung

Eine wichtige Frage, die derzeit noch nicht endgültig geklärt wurde, ist die Frage der Haftung bei Schäden, die auf eine Infektion mit Covid-19 am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. Normalerweise kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Schäden am Arbeitsplatz auf. Seit der Einstufung als Pandemie argumentiert diese jedoch, dass kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektion nachweisbar ist und es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall handelt, für den die Versicherung aufkommen muss. Da diese Rechtslage noch nicht eindeutig durch die Sozialgerichte geklärt wurde, könnte der Arbeitgeber derzeit auch für Personenschäden haftbar gemacht werden, sofern fahrlässiges Verhalten im Bezug auf erforderliche Schutzmaßnahmen nachgewiesen werden kann. 

Was heißt das für Arbeitgeber? Tipps im Umgang mit der Fürsorgepflicht

Konkret bedeutet diese unsichere Rechtslage für Arbeitgeber, dass alle getroffenen Schutzvorkehrungen im Idealfall genauestens dokumentiert werden sollten. Nur so kann im Zweifelsfall die Einhaltung umfassender Vorkehrungen zum Schutz der Belegschaft am Arbeitsplatz nachgewiesen und eine Haftung ausgeschlossen werden. 

Dazu zählt z.B., dass schriftlich dokumentiert wird, welche Personen sich zeitgleich im Betrieb aufgehalten haben und somit einer potentiellen Infektionsgefahr am Arbeitsplatz ausgesetzt waren. Im Infektionsfall kann die Infektionskette so nachvollzogen werden und Verdachtsfällen direkt nachgegangen werden. Ebenfalls empfiehlt es sich feste Arbeitsplätze für die Mitarbeiter einzurichten, um die gegenseitigen Berührungspunkte auf ein Minimum zu begrenzen. 

 

Wie kann man den bürokratischen Aufwand minimieren?

Täglich Listen zu führen, welche Personen sich zu welcher Zeit im Gebäude aufgehalten haben, kann für Arbeitgeber sehr mühsam sein und einen erheblichen Mehraufwand darstellen. Die Bürozeiterfassung von clockin bietet Arbeitgebern die optimale Unterstützung bei diesem bürokratischen Aufwand: Die Mitarbeiter loggen sich bei Arbeitsbeginn einfach auf einem Tablet im Eingangsbereich in der clockin-App ein. Der Arbeitgeber hat somit zu jedem Zeitpunkt den Überblick, welche Mitarbeiter sich zeitgleich im Betrieb aufhalten und kann diese Daten im Zweifelsfall den Behörden übermitteln. Alle relevanten Daten werden so mit nur einem Klick per App digital  dokumentiert und mühselige, händische Dokumentation vermieden. Gerne beraten wir dich unverbindlich, wie du clockin schon bald in deinem Unternehmen nutzen kannst.

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