Zum Hauptinhalt springen

Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft – wann beginnt und endet Arbeitszeit wirklich?

Erstellt von Karla Terhaar | | Zeiterfassung

“Ich habe am Freitag Bereitschaftsdienst…” Was genau bedeutet dieser Satz? Wird diese Zeit als Arbeitszeit gesehen, wo darf sich in diesem Zeitraum aufgehalten werden? Und meinst du wirklich Bereitschaftsdienst oder nicht doch Rufbereitschaft? Das ganze Thema kann sehr komplex wirken. Gerade wenn es darum geht, was im Rahmen der geleisteten Stunden noch beachtet werden muss – beispielsweise, wie die Ruhezeit gehandhabt wird. Wir wollen dir eine Übersicht schaffen.

Disclaimer: Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Deine wichtigsten Fragen im Überblick

Wesentlich ist der Aufenthaltsort. Bei der Rufbereitschaft ist es Arbeitnehmenden gestattet, den Aufenthaltsort während der freien Zeit selber zu gestalten. Im Bereitschaftsdienst und während der Arbeitsbereitschaft ist das nicht so. Dort gibt der Arbeitgeber vor, wo sich Arbeitnehmende während des Bereitschaftsdienstes aufhalten müssen.

Arbeitsrechtlich gesehen wird lediglich die Zeit als Arbeitszeit verstanden, die auch wirklich für arbeitsbezogenen Tätigkeiten verwendet wird. Die Zeit außerhalb gilt als Ruhezeit. 

Arbeit in Rufbereitschaft

Soll ein Arbeitnehmender nach Arbeitsanfall auf Abruf eingesetzt werden, ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zumindest eine wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist das nicht der Fall, gelten automatisch 20 Stunden pro Woche und mindestens drei Stunden am Stück als vereinbart. Ein Einsatz ist dem Arbeitnehmende mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen, sonst ist er nicht zur Arbeit verpflichtet.

Was genau versteht man unter Rufbereitschaft?

 Rufbereitschaft ist wohl der umfangreichste der drei Begriffe und gerade in Bezug auf Zeiterfassung am schwierigsten zu greifen. 

Unter Rufbereitschaft wird eine Form von Arbeitszeit verstanden, in der Arbeitnehmende dazu verpflichtet sind, sich außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. 

Arbeitszeit

Rufbereitschaft an sich ist rein rechtlich keine Arbeitszeit. Lediglich die abgerufene Zeit, also die Zeit, die letztendlich wirklich mit arbeitsbezogenen Tätigkeiten verbracht wird, gilt laut Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit. Die geleisteten Stunden werden immer zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleistet.

Arbeitsort

Während der Rufbereitschaft dürfen sich Arbeitnehmende den Arbeitsort selbst aussuchen. Allerdings müssen diese für die gesamte Zeit der Rufbereitschaft dazu fähig sein, die Arbeit alsbald aufzunehmen. Außerdem dürfen in der Rufbereitschaft weder Alkohol noch sonstige Drogen konsumiert werden.

Ruhezeit

In der Regel gilt eine Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen den Arbeitstagen. Das gilt auch, wenn in Rufbereitschaft gearbeitet wird. Wird die Rufbereitschaft in Anspruch genommen und zum Arbeitseinsatz aufgerufen, wird die Ruhezeit damit nicht nur unterbrochen, sie muss nach dem Arbeitseinsatz auch wieder von vorn begonnen werden. 

Es ist umstritten, ob das für alle Arbeitseinsätze gilt. Wenn die Unterbrechung der Ruhezeit durch einen wenige Minuten dauernden Arbeitseinsatz unterbrochen wird, kann es sein, dass dies nicht als Unterbrechung gilt. Sobald sich der Mitarbeiter allerdings auf den Weg zum Arbeitseinsatzort macht, muss die Ruhezeit auf jeden Fall danach neu gestartet werden. 

Eine Ausnahme kann in Krankenhäusern gelten. Wird hier die Mindestruhezeit von 11 Stunden durch einen Arbeitseinsatz verkürzt, muss in Krankenhäusern anschließend die Ruhezeit nicht wieder von vorn gestartet werden. Das geht allerdings nur solange, wie nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit als Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. 

Vergütung

In vielen Unternehmen wird die Arbeitszeit während der Rufbereitschaft besonders vergütet. Es kann gesonderte Aufschläge geben für die geleisteten Arbeitsstunden in diesem Zeitraum. 

Die geleisteten Stunden während der Rufbereitschaft gelten nicht als Überstunden und müssen in der Berechnung von Urlaubsvergütungen berücksichtigt werden. 

Findet der Einsatz nachts, am Wochenende oder an Feiertagen statt, kommen die entsprechenden Zuschläge zur Vergütung hinzu. In diesem Blogartikel erfährst du mehr zur Sonn- und Feiertagsarbeit.

Rufbereitschaft im betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis

Betriebsverfassung und Gesetz sind sich, was die Rufbereitschaft angeht, nicht zu 100% einig. Geht man nach dem Betriebsverfassungsrecht, gehört die gesamte Zeit der Rufbereitschaft zur Arbeitszeit. Grund dafür ist, dass Arbeitnehmende in diesem Zeitraum immer damit rechnen müssen, die Arbeit aufzunehmen. Das schränkt in der Gestaltung dieser Zeit stark ein. 

2021 klagten deswegen beispielsweise ein deutscher Feuerwehrmann und ein slowenischer Techniker. Der Feuerwehrmann musste während seiner Rufbereitschaft immer bereit sein, binnen 20 Minuten in voller Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen zu erreichen. Das ließ ihm wenig Möglichkeiten, diese Zeit “frei” zu gestalten. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs entschied in diesem Fall, dass der Arbeitnehmende in der Ausübung seiner Freizeit stark beeinträchtigt sei und die Zeit deshalb als Arbeitszeit zu zählen sei. 

Ähnlich lief es in dem Fall des slowenischen Technikers, der mehrere Tage hintereinander damit verbrachte, in den slowenischen Bergen den Betrieb von Fernsehsendeanlagen sicherzustellen. Da er neben seiner Arbeitszeit eine Form der Rufbereitschaft leisten musste, war er durch mangelnde Freizeitmöglichkeiten in seiner Dienstunterkunft stark eingeschränkt. 

Auch wenn das EuGH in diesem Fällen den Klägern recht gab, weist es darauf hin, dass dies individuell abhängig vom Fall geschehen müsse und nicht generalisiert werden könne.

Weitere arbeitsrechtliche Vorgaben zur Rufbereitschaft

Wie schnell müssen Arbeitnehmende arbeitseinsatzfähig sein? 

Wie in den Fällen dargestellt, ist es stark diskutiert, wie stark die Rufbereitschaft Arbeitnehmende in ihrer Freizeitgestaltung einschränkt. Dazu gehört auch die Vorgabe, wie schnell Arbeitnehmende arbeitseinsatzfähig sein müssen. Wie im Fall des Feuerwehrmannes sind 20 Minuten stark einschränkend. Wenn der Arbeitseinsatz allerdings auch im Home-Office erledigt werden kann und dafür nur der PC eingeschaltet wird, können 20 Minuten ausreichen. Eine konkrete rechtliche Reglung gibt es nicht. 

Das Bundesarbeitsgericht hält im Allgemeinen aber 45 Minuten für angemessen.

Kann die Rufbereitschaft auch abgelehnt werden?

“An dem Wochenende bin ich schon verplant, da kann ich nicht.” Ist das rechtlich in Ordnung? Die Vorgabe für die Rufbereitschaft sind meist im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt. Damit sind Arbeitnehmende dazu verpflichtet, Rufbereitschaften zu leisten. 

Das Ablehnen einer Rufbereitschaft ist damit ein Grund für eine Abmahnung und kann bei Wiederholung sogar zur Kündigung führen. 

Arbeitsrechtlich ist es übrigens nicht vorgeschrieben, wie oft eine Rufbereitschaft erlaubt ist.

Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes müssen weiterhin eingehalten werden!

Auch während der Rufbereitschaft müssen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Schließlich gilt die Zeit, die während dieses Zeitraums in Anspruch genommen wird, als reguläre Arbeitszeit. 

Das bedeutet, folgende Regelungen müssen auch während der Rufbereitschaft beachtet werden: 

  • die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden, die durch die reguläre Arbeitszeit und die Rufbereitschaft nicht überschritten werden darf (§3 ArbZG) 
  • die ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§5 ArbZG)
  • das Verbot der Sonntagsarbeit (§9 ArbZG)
  • das Gebot von mindestens 15 arbeitsfreien Sonntagen im Jahr (§10 ArbZG) 
  • die Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen (§16 ArbZG)

Bereitschaftsdienst

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft ist der Bereitschaftsdienst klarer abzustecken und lässt nicht so viele Fragen und Unsicherheiten offen. 

Arbeitszeit

Die Zeit im Bereitschaftsdienst zählt immer zur Arbeitszeit. Es wird nicht unterschieden zwischen der Zeit, die aktiv gearbeitet wird, und der Zeit, in der auf den Arbeitseinsatz gewartet wird. 

Arbeitsort

Der Arbeitsort bildet den entscheidenden Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft: Während des Bereitschaftsdienstes legt der Arbeitgeber den Arbeitsort fest. Arbeitnehmenden sind damit nicht frei, die Aktivität während der “freien Zeit” zu wählen. 

Ruhezeit

Die Zeit, die während des Bereitschaftsdienstes geleistet wird, wird als reguläre Arbeitszeit verstanden. Deshalb wird auch die Zeit, in der der Arbeitseinsatz nicht eingefordert wird, nicht als Ruhezeit verstanden. Nach dem Arbeitseinsatz im Bereitschaftsdienst muss die reguläre Ruhezeit von 11 Stunden also eingehalten werden. 

Vergütung

Vergütet werden muss, im Gegensatz zur Rufbereitschaft, die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes. Auch hier gelten zusätzliche Vorgaben wie Sonn- und Feiertagsregelungen. 

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaftsdienst findet während der regulären Arbeitszeit statt. In Anwendung kommt sie beispielsweise in Call-Center oder im Einzelhandel. Dort entstehen ab und an „Arbeitspause“, in denen Arbeitnehmende auf den nächsten Anruf oder den nächsten Kunden warten. 

Die Zeit, in der Arbeitnehmende hier nicht aktiv arbeiten, da ihr Einsatz nicht verlangt wird, wird nicht als Pause verstanden, sondern gehört weiterhin zur regulären Arbeitszeit. In vielen Unternehmen wird diese Zeit deshalb genutzt, um Nebentätigkeiten auszuführen, wie den Bestand aufzufüllen oder bürokratischen Tätigkeiten nachzugehen. 

Arbeitszeiten flexibel und korrekt erfassen mit digitalen Tools

Gerade die Rufbereitschaft erfordert, dass Arbeitszeiten flexibel erfasst werden können. Da funktioniert es nicht, wenn sich erst noch in ein System eingeloggt werden muss, um die Arbeitszeit zu erfassen. Manchmal handelt es sich hier auch nur um wenige Minuten, die erfasst werden müssen. Summiert kann sich das über den Dienst verteilt um einige Stunden handeln. Die dürfen nicht verloren gehen. 

clockin bietet dir eine Zeiterfassung per App. Mit einem einzigen Klick bist du eingestempelt und genauso schnell auch wieder ausgestempelt. Die Zeiten werden auf die Sekunde genau erfasst, du musst dir also keine Sorge machen, dass Zeiten verloren gehen. 

Das System erstellt am Ende des Monats einen automatischen Stundenzettel, kann Sonderregelungen wie Zuschläge automatisch einberechnen und nimmt dir die bürokratische Mehrarbeit hinter dem Bereitschaftsdienst ab. 

Test clockin 14 Tage kostenlos

Hier geht's zur Testphase

Zurück