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Haben Betriebsräte ein Initiativrecht bei der Einführung einer Zeiterfassung?

| Zeiterfassung

Das LAG Hamm hat entschieden: Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht zu. Doch damit ist die Entscheidung über die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt.

Hintergrund des Urteils

Der Arbeitgeber einer stationären Wohneinrichtung und der zugehörige Betriebsrat konnten 2018 zwar eine Einigung bei der Arbeitszeit der Beschäftigten erzielen. Diesen Konsens haben sie in einer Betriebsvereinbarung (BV) festgehalten. Bei der Dokumentation der Arbeitszeit kam es jedoch zu einem Konflikt. Im folgenden Einigungsstellenverfahren konnten beide Parteien erneut keinen Konsens finden, da dem Betriebsrat aus Sicht des Arbeitgebers kein Initiativrecht zustand. Der Betriebsrat begründete seine Argumentation unter anderem auf Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta und beruft sich damit auf das EuGH-Urteil von 2019 zur verpflichtenden Einrichtung einer systematischen Arbeitszeiterfassung. Auf Prüfung eines Initiativrechts klagte er beim Arbeitsgericht Minden, das jedoch dem Arbeitgeber recht gab. Dabei berief sich das Gericht auf ein Urteil des BAG aus dem Jahr 1989. Erst in zweiter Instanz urteilte das LAG Hamm anders. 

LAG Hamm: Betriebsrat hat Initiativrecht

Das LAG Hamm erweitert in seiner Rechtssprechung die Kompetenzen von Betriebsräten. Dem Urteil zu Folge haben Betriebsräte nicht nur eine Abwehrfunktion gegenüber Zeiterfassungssystemen. Mehr Kontrolle und das initiative Recht zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung stärken vor allem den Auskunftsanspruch eines Betriebsrates. Damit widerspricht das LAG Hamm bewusst einem BAG-Beschluss von 1989, in dem Betriebsräten nur die Ausgestaltung, Form und Verwaltung mitbestimmen können.

Neben dem Initiativrecht des Betriebsrats sind auch zwei weitere Rechte für die Arbeitszeiterfassung wichtig: das Mitbestimmungsrecht und das Prüfrecht. Mehr dazu erfährst du in unserem eBook, in dem die konkreten Folgen des EuGH-Urteils für Arbeitgeber beschrieben werden.

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Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Der Streitfall liegt jetzt beim BAG, das entscheiden muss, ob es an seinem 30 Jahre alten Urteil festhält oder die Rechtslage für Betriebsräte in Deutschland verändert. Bis zum Urteil des BAG gilt das Einigungsstellenbesetzungsverfahren zwar als erfolgreich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Betriebsräte ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung haben, der Streifall wurde jedoch bis zu einer Rechtsprechung ausgesetzt.

Wir empfehlen bei der Einführung einer Zeiterfassung transparent mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Vorteile durch intelligente Zeiterfassungen wie clockin entstehen auf beiden Seiten des Tisches. Arbeitgeber sparen durch smarte automatisierte Prozesse manuelle Zeitaufwände also viel Geld. Arbeitnehmer können ihre Zeiten jederzeit transparent einsehen. Es entsteht eine gerechte Faktenlage zwischen beiden Parteien, ohne Raum für Konflikte. 

Keine endgültige Entscheidung

Die Auswirkungen für Arbeitgeber sind  noch nicht klar abzusehen. Im Kontext der EuGH-Richtlinie von 2019 zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung ist es jedoch ratsam, nicht erst auf eine Rechtsprechung des BAG zu warten, sondern schon jetzt alle erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der neuen Richtlinie ableiten, als Arbeitgeber umzusetzen. 

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